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  • · Fachbeitrag · Ausschlagung

    Anfechtung der Erbschaft wegen Irrtums trotz Fristversäumung

    | Die in der Versäumung der Ausschlagungsfrist liegende Annahme der Erbschaft kann wegen Irrtums angefochten werden, wenn der als Erbe Berufene die Ausschlagungsfrist nur deshalb versäumt hat, weil er davon ausging, bereits jegliche Rechte am Nachlass des Erblassers verloren zu haben ( OLG Thüringen, 9.5.11, 6 W 51/11, MDR 11, 790 , Abruf-Nr.  113441 ). |

     

    PRAXISHINWEIS |  Kenntnis vom Anfechtungsgrund setzt ein sicheres Erfahren der Umstände voraus, aufgrund deren ein Handeln vernünftigerweise verlangt werden kann. Dem Erben müssen die Umstände so zuverlässig bekannt sein, dass von ihm erwartet werden kann, in die Überlegungen über Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft einzutreten (OLG Zweibrücken FamRZ 06, 892).

     

    Quelle: Ausgabe 12 / 2011 | Seite 199 | ID 29714420