· Fachbeitrag · Ausschlagung
Minderjähriger Erbe: Ausschlagungsfrist beginnt erst mit Kenntnis beider Erziehungsberechtigten
von RiOLG Dr. Andreas Möller, Hamm
Die in § 1944 BGB vorgesehene Frist zur Ausschlagung der Erbschaft beginnt für den minderjährigen Erben erst mit dem Zeitpunkt, zu dem der letzte von den gemeinsam Erziehungsberechtigten erstmals Kenntnis von dem Anfall und dem Grund der Berufung erlangt hat (OLG Frankfurt 3.7.12, 21 W 22/12, BeckRS 12, 16164, Abruf-Nr. 122595). |
Sachverhalt
Die 2007 verstorbene Erblasserin E war in erster Ehe verheiratet mit dem zuvor verstorbenen Ehemann. Die Kinder aus dieser Ehe sind vorverstorben beziehungsweise haben die überschuldete Erbschaft ausgeschlagen. Ein Kind (B) verstarb während des Beschwerdeverfahrens. Ein Sohn der E (D) hat das voreheliche, noch minderjährige Kind seiner Ehefrau, den Beteiligten zu 2 (B2), adoptiert. Zum Zeitpunkt ihres Todes war E mit dem Beteiligten zu 1 (B1) im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet. Aus der Ehe ging ein Sohn (G) hervor, der Vater eines 2009 geborenen Kindes ist.
Das AG erließ zunächst antragsgemäß einen Erbschein, wonach der B1 und B jeweils zur Hälfte Erben der E seien. Später erfuhr das AG von den Nachkommen der die Erbschaft ausschlagenden G und D. Daraufhin zog das Gericht den erteilten Erbschein ein. Zugleich informierte es mit Verfügung vom 26.11.09 unter anderem D als Vater des B2, dass wegen der Ausschlagung des D die Erbschaft bei dem B2 angefallen sein dürfte.
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