· Nachricht · Ausschlagung
Ungewissheit über die Erbfolge aufgrund formal fehlerhafter Anfechtung der Erbausschlagung unter Verwendung des beA
| Das OLG Bamberg hatte sich in einem Beschwerdeverfahren betreffend die Anordnung einer Nachlasspflegschaft nach den §§ 1961, 1960 Abs. 1 BGB mit der Wirksamkeit einer über das beA erklärten Anfechtung der Ausschlagung (§§ 1954, 1955, 1945 BGB) zu beschäftigen. Fraglich war, ob hierdurch Ungewissheit über die Erbfolge i. S. d. §§ 1961, 1960 Abs. 1 BGB bestand. |
Erben hatten die Erbschaft ausgeschlagen und nach Kenntnis von einem Bankkonto im Nachlass die Anfechtung der Ausschlagung erklärt, wobei die Anfechtungserklärung über das beA übermittelt wurde. Das Nachlassgericht hat den Antrag auf Anordnung der Nachlasspflegschaft abgelehnt mit der Begründung, eine abschließende Prüfung hinsichtlich der Wirksamkeit der Anfechtungserklärungen erfolge nur im Erbscheinsverfahren. Einen Erbscheinsantrag könne auch ein Gläubiger, die Antragstellerin, stellen. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt, der das Nachlassgericht nicht abgeholfen und dem OLG Bamberg vorgelegt hat.
Das OLG Bamberg (21.3.22, 2 W 35/21, Abruf-Nr. 228587) hat der Beschwerde stattgegeben und die Nachlasspflegschaft angeordnet.
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