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  • · Nachricht · Ausschlagung

    Erklärungen zur Ausschlagung oder deren Anfechtung über das beA genügen nicht den Formvorschriften des § 1945 Abs. 1 BGB

    | Eine Ausschlagung sowie deren Anfechtung durch einen Rechtsanwalt bedürfen auch dann der öffentlichen Beglaubigung, wenn dieser über eine öffentlich beglaubigte Vollmacht des Ausschlagenden verfügt. Die Einreichung eines nicht öffentlich beglaubigten Anwaltsschriftsatzes mit einer darin enthaltenen Erklärung über das beA ersetzt nicht das Erfordernis der öffentlichen Beglaubigung. Dies hat das OLG Frankfurt ( 16.1.25, 21 W 123/24, Abruf-Nr. 246113 ) entschieden. |

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    In dem Fall hatte der einzige Sohn (der Beteiligte zu 1) des Erblassers zugleich mit seiner Ehefrau für deren gemeinsamen Sohn A die Erbschaft nach dem Erblasser ausgeschlagen. Dabei hatte er angegeben, dass der Nachlass überschuldet scheine. Daraufhin ordnete das Nachlassgericht Nachlasspflegschaft an und bestellte Rechtsanwalt R zum Nachlasspfleger. Der Beteiligte zu 1 hat neben seinem ehelich geborenen Sohn B einen weiteren Sohn aus einer vorhergehenden Beziehung. Die Mutter dieses weiteren Sohnes schlug die Erbschaft mit Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht ebenfalls aus.