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  • · Nachricht · Außereheliche Kinder

    Erbrechtliche Gleichstellung: Stichtagsregelung verfassungsgemäß

    | Nach altem Recht war das gesetzliche Erbrecht oder Pflichtteilsrecht von außerehelichen Kindern auf ihre Mutter und die mütterlichen Verwandten beschränkt. Ein Verwandtschaftsverhältnis zu dem Vater bestand nicht. Nach Aufhebung dieser Regelung galt eine Übergangsregelung mit einer Stichtagsregelung: Für die vor dem 1.7.49 geborenen Kinder galt das alte Recht fort. Nach dem EuGMR verstieß diese Stichtagsregel gegen die EU-Menschenrechtskonvention. Der Gesetzgeber nahm dieses Urteil zum Anlass, die Übergangsregelung anzupassen (Zweites Erbrechtsgleichstellungsgesetz vom 12.4.11). Eine umfängliche erbrechtliche Gleichstellung der vor dem 1.7.49 geborenen außerehelichen Kinder ist danach jedoch auf Erbfälle ab dem 29.5.09 beschränkt, sodass sich die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit stellte. |

     

    Die Stichtagsvorschrift ist verfassungsgemäß, beschloss nun das BVerfG (18.3.13, 1 BvR 2436/11 u.a.).

    Quelle: ID 39367290