· Fachbeitrag · Behindertentestament
Verlust des Vermögensschutzes bei Erbauseinandersetzung?
von RA Peter E. Springmann, FA Erbrecht und Familienrecht, München
| In EE 14, 95 hatten wir zustimmend über eine Entscheidung des LG Kassel zum Behindertentestament berichtet. Der folgende Beitrag kritisiert die Auffassung des LG Kassel, wonach das aus einer Erbauseinandersetzung erhaltene Surrogat nicht mehr zum Schonvermögen gehören soll. |
1. Ausgangsproblematik
Durch das Behindertentestament kann der Erblasser dem bedürftigen Angehörigen Vermögen zukommen lassen, ohne es dem staatlichen Zugriff auszusetzen. Dies erfolgt durch Anordnung einer nicht befreiten Vorerbschaft und Dauer-Testamentsvollstreckung. Hierdurch kann der Angehörige weder in die Substanz des Nachlasses eingreifen noch deren Erträge zweckwidrig verwenden. Das Vermögen ist Schonvermögen. Wird die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt oder der Vorerbe gegen Abfindung abgeschichtet, fragt sich, ob dies die Zweckbindung des Vermögens aufhebt und nun ein staatlicher Zugriff möglich ist oder ob sich die Zweckbindung fortsetzt und auch das Surrogat Schonvermögen bleibt.
Letztendlich ist es der Wille des Erblassers, seinem Angehörigen durch das Behindertentestament eine lebenslange Begünstigung zukommen zu lassen, die nicht durch (notwendige) Umschichtungsmaßnahmen gefährdet wird. Die letztwillige Verfügung kann nicht durch eine Maßnahme eines oder mehrerer Erben außer Kraft gesetzt werden. Ein Vermögensübergang durch letztwillige Verfügung erfolgt zu den Bedingungen, wie sie in der Verfügung von Todes wegen angeordnet sind. Wer diesen Willen des Erblassers nicht akzeptieren will, muss die Erbschaft ausschlagen, andernfalls ist er daran gebunden. Gleichwohl wird diese Rechtsauffassung seitens der Staatskasse angezweifelt.
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