· Nachricht · Berliner Testament
Zur Auslegung der Formulierung „die Kinder“ in einem Testament
| In einem vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall verfügten Ehegatten mit Kindern aus Vorehen in einem gemeinschaftlichen Testament, mitwelchem sie einander zu Alleinerben einsetzen, darüber hinaus Folgendes: „Erst nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Elternteils sollen die Kinder uns zu ungefähr gleichen Teilen beerben.“ Hier kann die Auslegung ergeben, dass mit „Kinder“ lediglich die im Haushalt lebenden Kinder des vorverstorbenen Ehemannes gemeint sein sollten und nicht auch das Kind der Erblasserin, zu dem zur Zeit der Errichtung des Testaments kein Kontakt bestand (OLG Düsseldorf 25.11.20, 3 Wx 198/20, Abruf-Nr. 220735 ) |
Erweist sich der Inhalt eines Testaments als nicht eindeutig, sei es auslegungsbedürftig. Bei wechselseitigen Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament, wozu auch das hier auszulegende sog. Berliner Testament der Eheleute gehöre, § 2269 BGB, sei gemäß §§ 157, 242 BGB auch zu prüfen, ob ein nach dem Verhalten des einen Testierenden mögliches Auslegungsergebnis auch dem Willen des anderen entsprochen hat. Dabei komme es auf den übereinstimmenden Willen zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung an.
Hierzu führt das OLG sodann aus: Dem allgemein üblichen Sprachgebrauch entspricht es aber, mit den Worten „die Kinder“ die im eigenen Haushalt lebenden Kinder zu bezeichnen. Dass insbesondere auch der Ehemann der Erblasserin ein dahin gehendes subjektives Verständnis vom Inhalt seiner testamentarischen Verfügungen hatte, legt auch die Verwendung des Wortes „die“ als bestimmter Artikel nahe. Da die Beteiligte zu 1 und ihr Bruder gerade nicht seine leiblichen Abkömmlinge sind, war aus seiner Sicht dieBezeichnung der Erben als „die Kinder“ präzise, um die Abkömmlinge der Erblasserin zu benennen. Possessivpronomen wie „meine“ oder „unsere“ Kinder oder das Wort „alle“ als Indefinitpronomen (unbestimmtes Fürwort) haben die Eheleute gerade nicht gewählt.