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  • · Fachbeitrag · Ehegattentestament

    Anforderungen an eine bindende Schlusserbeneinsetzung

    von RiOLG Dr. Andreas Möller, Hamm

    | Missverständliche Bestimmungen im Testament führen oft dazu, dass unklar bleibt, wer Erbe werden soll. Dies gilt umso mehr, wenn nicht auf weitere, bei der Auslegung der Testamentsurkunde zu berücksichtigende Umstände zurückgegriffen werden kann. In einem aktuellen Fall des OLG Hamm führte genau dies zu der Frage, ob eine später angeordnete Testamentsvollstreckung gegen eine Schlusserbeneinsetzung verstieß. |

     

    Sachverhalt

    Die Erblasserin (E) und ihr Mann (M) haben ein gemeinschaftliches Testament errichtet. Verfasst wurde dies von M, der als Konsul auch letztwillige Verfügungen beurkundet hat. Sie testierten neben der wechselseitigen Erbeinsetzung u.a. wie folgt: „Nach dem Tod des Letztversterbenden soll die gesetzliche Erbfolge eintreten.“ Ferner vereinbarten sie eine Pflichtteilsstrafklausel. Die Beteiligten streiten darum, ob eine später von der E angeordnete Testamentsvollstreckung gegen eine bindende Schlusserbeneinsetzung der beiden gemeinsamen Töchter verstößt. Dazu formuliert das OLG Hamm:

     

    • Leitsatz: OLG Hamm 11.9 15 15 W 142/15

    Enthält ein gemeinschaftliches Ehegattentestament die Formulierung „Nach dem Tod des Letztversterbenden soll die gesetzliche Erbfolge eintreten“ kann unklar bleiben, ob hiermit die gesetzlichen Erben verbindlich als Schlusserben eingesetzt werden sollen, sodass der überlebende Ehegatte eine abweichende testamentarische Bestimmung treffen darf (Abruf-Nr. 145947).