· Fachbeitrag · Erbengemeinschaft
Auskunft gegenüber Miterben: Wann und wie lange?
von RA Dr. Christoph Goez, FA Erbrecht und FA Steuerrecht,ALPMANN FRÖHLICH RA-GmbH, Münster
| Bei Erbengemeinschaften wohnen Mitglieder zum Teil weit entfernt vom Wohnort des Erblassers. Die Annahme, dass ein am Ort wohnender, sich um den Nachlass kümmernder Miterbe gegenüber den anderen Miterben auskunftspflichtig ist, steht auf tönernem Boden. Anhand eines Falls, der jüngst vom LG Münster entschieden wurde, wird aufgezeigt, was insoweit gilt. |
1. Fallbeispiel
Der typische Sachverhalt gleicht oder ähnelt regelmäßig einer Konstellation, die einem Fall vor dem LG Münster zugrunde lag (LG Münster 9.11.20 12 O 14/20, Abruf-Nr. 220693): Der verwitwete Erblasser, Vater von zwei Kindern, verstirbt im Jahre 2013 in Dortmund. Der Sohn wohnt in einem Vorort drei Kilometer von dem letzten Wohnsitz des Erblassers entfernt. Die Tochter wohnt seit vielen Jahren in Hamburg. Sohn und Tochter sind hälftige Erben. Der Sohn kümmerte sich um die Beerdigung und gab auch gegenüber dem Nachlassgericht den entsprechenden Wertermittlungsbogen ab. Nach der Beerdigung öffneten die Geschwister den Tresor des Erblassers und suchten zunächst gemeinsam eine Bank auf. Der Sohn veräußerte im Folgenden mit Zustimmung der Schwester eine Eigentumswohnung, löste Depot und Konten auf und verteilte die Ergebnisse unter Beifügung entsprechender Unterlagen hälftig zwischen ihm und seiner Schwester.
Nach wenigen Jahren kühlte das geschwisterliche Verhältnis stark ab und nun verlangt die Schwester Auskunft über die vollständige Abwicklung des Nachlasses durch den Bruder. Sie erhebt Mitte 2019 die entsprechende Stufenklage und verlangt auf der ersten Stufe, ihr umfassende Auskunft über den gesamten Nachlass des Vaters zu erteilen.
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