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  • · Nachricht · Erbengemeinschaft

    Das Einsichtsrecht steht allen Miterben zu

    | Berechtigt ein vollstreckbarer Titel eine Erbengemeinschaft zur Einsicht in Unterlagen, muss die Einsicht entweder allen Miterben gleichzeitig oder nur einem von den Anderen bevollmächtigten Miterben gewährt werden (AG Augsburg 30.7.12, 1 M 13179/12). |

     

    Aus den Entscheidungsgründen

    Aufgrund des Vollstreckungstitels kann nur Vollstreckung zugunsten der Erbengemeinschaft, aber nicht zugunsten des Gläubigers verlangt werden. Insoweit sind die Vollstreckungsorgane an den Titel gebunden, wie sich § 750 Abs. 1 ZPO entnehmen lässt. Bei der Erbengemeinschaft sind alle Miterben Gesamthandsgläubiger, so dass eine Zwangsvollstreckung nur zugunsten aller Miterben möglich ist (KG NJW 57, 1154; LG Frankenthal JurBüro 96, 442).

     

    Der Auffassung des Gläubigervertreters, dass jedem Mitgläubiger einzeln unabhängig vom Anderen, also auch zeitlich verschieden, die Einsichtnahme zu gewähren ist, kann nicht gefolgt werden.

     

    Praxishinweis

    Die praktischen Probleme der Einsichtnahme aller Miterben kann durch die Bevollmächtigung eines Miterben durch die anderen Miterben umgangen werden.

    Quelle: ID 36713100