· Fachbeitrag · Erbengemeinschaft
Vertretung von Miterben: So vermeiden Sie Interessenkollisionen
von RA Uwe Gottwald, VRiLG a.D., Vallendar
| Erhalten Sie als Anwalt das Mandat, Miterben zu vertreten, sollten bei Ihnen die Alarmglocken schrillen. Es droht die Gefahr der Interessenkollision. Der Beitrag zeigt, worauf Sie diesbezüglich achten müssen. |
1. Ausgangssituation
Bei der Mandatsannahme und -führung gelten bei der Erbengemeinschaft im Wesentlichen die gleichen Grundsätze wie bei den sonstigen erbrechtlichen Mandaten:
Nur derjenige Anwalt, der den einschlägigen Sachverhalt vollständig und richtig erfasst hat, kann die Interessen seines Mandanten sachgerecht vertreten. Er muss sich also zunächst über die Sachlage klar werden und den seiner Tätigkeit zugrunde zu legenden Sachverhalt feststellen. Der Aufwand dafür, wird von den meisten Anwälten unterschätzt. Der Umfang des festzustellenden Sachverhalts hängt von den gesamten Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere dem, was der Mandant begehrt, sowie dem Inhalt des erhaltenen Mandats (BGH NJW 00, 730 = MDR 00, 297).
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