· Fachbeitrag · Erbengemeinschaft
Verwaltung und Entscheidungsfindung unter den Miterben
von RA Ernst Sarres, FA Familienrecht und Erbrecht, Düsseldorf
| Die Verwaltung des Gesamtshandvermögens einer Erbengemeinschaft ist für die Konsolidierung der mehrheitlich gehaltenen Erbschaft von großer Bedeutung. Als Vorstufe zur Auseinandersetzung dient die Verwaltung vorrangig der Sicherung und Steigerung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Für eine zügige Entscheidungsfindung ist wichtig, dass die Miterben richtig miteinander kommunizieren. Der Beitrag ruft dem beratenden Anwalt die innere Struktur der Erbengemeinschaft in Erinnerung. |
1. Unter Miterben gilt das Mehrheitsprinzip nach Anteilen
Die Verwaltung des Nachlasses obliegt nach den Miterben gemeinschaftlich, § 2038 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Miterben haben eine Pflicht zur Mitwirkung an Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung. § 2038 Abs. 2 BGB verweist auf die Vorgaben in § 745 BGB, wonach für die Verwaltung und Nutzung des Gemeinschaftsvermögens das Mehrheitsprinzip gilt. Die Mehrheit ist nach der Größe der Anteile zu ermitteln, § 2038 Abs. 2, § 745 Abs. 1 S. 2 BGB.
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Erblasser A hat seine Kinder zu je 1/3 zu gleichberechtigten Miterben (M1, M2 und M3) eingesetzt. Wenn M1 und M2 für eine bestimmte Maßnahme der laufenden Verwaltung, etwa den Abschluss von Verträgen, plädieren, überstimmen sie wegen ihrer Majorität von 2/3 den M3 mit nur 1/3-Anteil. Die Mehrheitsentscheidung gilt für das Innen- und für das Außenverhältnis (zur Bestimmung eines Fremdverwalters OLG Hamm ZEV 11, 538). |
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