· Fachbeitrag · Erbenhaftung
Mietschulden aus ungekündigtem Mietverhältnis und Nachlassverwaltung
von RA Ernst Sarres, FA Erbrecht und FA Familienrecht, Düsseldorf
| Der BGH musste entscheiden, ob der Erbe eines Mieters für Mietschulden aus dem fortgesetzten Mietvertrag persönlich haftet, wenn er die außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses gemäß § 564 S. 2 BGB unterlassen hat. Denn ob der Erbe wegen Nichtausübung des Kündigungsrechts für die nach Ablauf der Kündigungsfrist fällig werdenden Forderungen unbeschränkbar (auch) persönlich haftet, ist umstritten. |
Sachverhalt
Die Rechtsvorgänger der Prozessparteien schlossen 1985 einen Mietvertrag über eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus. Das Anwesen hatte der Kläger erst 2002 erworben. Der Beklagte ist Alleinerbe seines im August 2014 verstorbenen Bruders. Die monatliche Kaltmiete betrug zuletzt 516,40 EUR zuzüglich 30,68 EUR für einen Pkw-Stellplatz. Mieter und Vermieter haben von ihrem Kündigungsrecht gemäß § 564 BGB keinen Gebrauch gemacht.
Der Kläger nahm den Beklagten in einem Vorprozess auf Mietzahlung für die Monate September bis Dezember 2014 sowie auf Räumung und Herausgabe der Wohnung in Anspruch. Am 20.2.15 wurde dem Beklagten die Anspruchsbegründung zugestellt. Die Zahlungsklage vor dem AG war gemäß Urteil vom 4.8.15 ebenso erfolgreich wie die Räumungsklage nach Kündigung des Klägers vom 30.4.15. Auf Antrag des Beklagten wurde am 12.11.15 Nachlassverwaltung angeordnet. Die Zwangsräumung der Wohnung erfolgte Ende Januar 2016.
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