· Nachricht · Erbschein
Erteilung eines Erbscheins trotz nicht auffindbaren Testaments
| Das AG Hameln (24.2.22, 18 VI 135/21, Abruf-Nr. 236920 ) hatte über den in der Praxis nicht seltenen Fall zu befinden, dass das Original eines eigenhändigen Testaments nicht auffindbar war. |
Das Nachlassgericht hatte aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme folgenden Sachverhalt festgestellt: Die Erblasserin hat im Jahr 2017 ein formgültiges handschriftliches Testament erstellt und unterschrieben. Darin hat sie bestimmt, dass die Antragstellerin ihre Alleinerbin sein soll. Das Testament hat sie in einem kleinen Umschlag, verschlossen durch einen Blümchenaufkleber, bei ihren Dokumenten in einem Aktenordner verwahrt.
Nach dem Erbfall fertigte die Antragstellerin ein Anschreiben und steckte den mit Blümchenaufkleber verschlossenen kleinen Umschlag mit Testament in einen größeren Umschlag. Diesen Umschlag steckte der Zeuge F samt Testament in den Briefkasten des Amtsgerichts. Dort ist lediglich das Anschreiben in der Nachlassabteilung angekommen, nicht jedoch das Testament, welches nicht aufgefunden wurde.
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