· Fachbeitrag · Erbschein
Gemeinschaftliches Testament kann trotz Beteiligung eines Analphabeten wirksam sein
von RA Dr. Gudrun Möller, FA Familienrecht, Münster
Die Verfügung eines Ehegatten in einem privatschriftlichen gemeinschaftlichen Testament kann auch wirksam sein, wenn der andere Ehegatte ein Analphabet ist. Voraussetzung dafür ist, dass die Verfügung des Ehegatten auch bei Unwirksamkeit der Verfügungen des Analphabeten Bestand haben oder das Testament als gemeinschaftliches gescheitert ist, aber in ein Einzeltestament der Erblasserin umzudeuten ist (LS. der Redaktion, OLG Düsseldorf 17.1.12, I-3 Wx 198/11, n.v., Abruf-Nr. 122112). |
Sachverhalt
Die Erblasserin war mit dem früheren Beteiligten zu 2 verheiratet. Die Beteiligte zu 1 ist die Nichte der Erblasserin. Die Erblasserin und ihr Ehemann errichteten ein privatschriftliches gemeinschaftliches Testament. Darin regelten sie u.a. Folgendes: Der Ehemann setzte seine Frau zur Alleinerbin ein. Sollte diese vorversterben, sollte die Nichte seiner Frau Ersatzerbin sein. Die Erblasserin bestimmte ihre Nichte zur Erbin. Die Erbeinsetzung sollte sich aber nur auf einen Anteil an einem Hausgrundstück, das Auto sowie auf ein Sparbuch beziehen. Sollte ihr Mann vorversterben, sollte die Nichte alles bekommen, was ihr gehört.
Die Nichte hat beantragt, ihr einen Erbschein als Alleinerbin nach der Erblasserin zu erteilen. Das AG - Nachlassgericht h- hatte mit Beschluss dem Antrag entsprochen. Der Ehemann der Erblasserin, vertreten durch seinen Betreuer, hat beantragt, den Erbschein einzuziehen, da der Ehemann nicht lesen und auch - bis auf seinen Namen - nicht schreiben könne und daher ein Testament nicht wirksam habe errichten können. Das Nachlassgericht hat mit Beschluss den Erbschein als unrichtig eingezogen. Dem tritt die Beteiligte zu 1 mit ihrer Beschwerde entgegen. Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akte dem Senat vorgelegt. In der Zwischenzeit ist der Ehemann der Erblasserin verstorben. Er ist (möglicherweise) von dem Beteiligten zu 3, seinem Bruder, allein beerbt worden. Dieser ist in das Verfahren eingetreten. Die Beschwerde ist erfolgreich.
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