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  • · Nachricht · Erbschein

    Interessen hoch betagter Erben gestärkt

    | Wer im Wege der gesetzlichen Erbfolge erben will, muss nachweisen, dass er Erbe ist. So muss er dem Antrag auf einen Erbschein auch öffentliche Urkunden beilegen, die seine Verwandtschaft belegen. Hoch betagte Erben können aber vor dem Dilemma stehen, dass die Ausstellung einer öffentlichen Nachweisurkunde zu viel Zeit in Anspruch nehmen kann. |

     

    Wenn bei einem erheblichen Zeitaufwand unverhältnismäßige Schwierigkeiten denkbar sind, kann von dieser Pflicht zur Vorlage aller Urkunden abgewichen werden, so das OLG Schleswig (OLG Schleswig 15.2.13, AZ: 3 Wx 113/12).

     

    Das Gericht hatte in einem Fall einer 88-jährigen Erbin zu entscheiden, die 20 Monate auf eine Nachweisurkunde hätte warten müssen.

     

    Lesen Sie mehr auf der Homepage: Deutscher Anwaltverein, Arbeitsgemeinschaft Erbrecht unter

    http://www.erbrecht-erbr.de/tipps-rund-ums-erbrecht/interessen-hoch-betagter-erben-gestaerkt.html

     

    und den Leitsatz der Entscheidung unter 

    http://www.dnoti.de/DOC/2013/3wx113_12.pdf

    Quelle: ID 42227875