· Fachbeitrag · Erbschein
Nachweis des Erbrechts
| Kann zum Nachweis des testamentarischen Erbrechts die Urschrift der Urkunde, auf die das Erbrecht gestützt wird, nicht vorgelegt werden, sondern nur eine Kopie, können die Errichtung und der Inhalt des Testaments auch mit anderen Beweismitteln bewiesen werden (OLG Naumburg 24.7.13, 2 Wx 41/12, ErbBstg 13, 254 Abruf-Nr. 133012 ). |
PRAXISHINWEIS | Sofern der Nachweis der Errichtung eines formgültigen Testaments gelingt, spricht ein möglicher Widerruf des Testaments nicht grundsätzlich gegen die Erteilung des Erbscheins. Die diesbezügliche Feststellungslast trifft nicht den Testamentserben, sondern denjenigen, dem der Widerruf zugute kommen würde. Ist die Testamentsurkunde im Original nach dem Tod des Erblassers nicht auffindbar, begründet dies keine tatsächliche Vermutung oder einen Erfahrungssatz, dass das Testament durch den Erblasser vernichtet worden ist (OLG Naumburg FamRZ 13, 246 = MDR 12, 856 m.w.N.). |