· Nachricht · Erbscheinverfahren
Angaben zum Antrag auf Erteilung eines Alleinerbscheins ‒ Nachweis der Abstammung notwendig?
| Das OLG Köln (14.9.22, 2 Wx 190/22, Abruf-Nr. 231945 ) hat sich mit der Frage beschäftigt, ob der im Testament als Alleinerbe namentlich benannte „Sohn“ im Erbscheinverfahren eine beglaubigte Geburtsurkunde zum Nachweis darüber vorlegen muss, dass er der Sohn der Erblasserin ist. |
Der Sohn hat nach dem Tod der Erblasserin einen Erbschein beantragt, der ihn als Alleinerben ausweisen sollte. Das Nachlassgericht hat den Verfahrensbevollmächtigten des Erben aufgefordert, zum Nachweis, dass der Antragsteller der Sohn der Erblasserin ist, eine beglaubigte Geburtsurkunde zu übersenden. Dem ist der Verfahrensbevollmächtigte entgegengetreten. Der Antragsteller sei im Testament mit Namen und Geburtsdatum genannt worden.
Das Nachlassgericht hat daraufhin den Erbscheinsantrag mit Beschluss zurückgewiesen. Der Antragsteller habe nicht durch Vorlage einer Abstammungsurkunde oder Ähnlichem nachgewiesen, der Sohn der Erblasserin zu sein. Die Bezeichnung als Sohn sei ein maßgebliches Kriterium für die Erbeinsetzung und nicht nur eine ergänzende Angabe zur Identifikation des eingesetzten Erben. Gegen diesen Beschluss wandte sich der Antragsteller mit der Beschwerde, der das Nachlassgericht nicht abgeholfen hat.
Das OLG hat den Beschluss des Nachlassgerichts aufgehoben und die Tatsachen, die zur Begründung des Antrages auf Erteilung eines Alleinerbscheins erforderlich sind, für festgestellt erachtet. Begründung: Sei der Erbe ‒ wie hier ‒ aufgrund einer Verfügung von Todes wegen berufen, so habe er mit dem Antrag auf Erteilung eines Alleinerbscheins
- die Verfügung von Todes wegen zu bezeichnen, auf der sein Erbrecht beruht (§ 352 Abs. 2 Nr. 1 FamFG),
- anzugeben, ob weitere Verfügungen von Todes wegen vorhanden sind (§ 352 Abs. 2 Nr. 2 FamFG) und
- weitere Angaben über den Todeszeitpunkt und letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers zu machen sowie darüber, ob ein Rechtsstreit über das Erbrecht anhängig ist, er die Erbschaft angenommen hat und welche Größe sein Erbteil ausmacht.
Zusätzlich habe er Angaben über weggefallene Personen zu machen, die seinen Erbteil schmälern oder seine Berufung ausschließen würden (§ 352 Abs. 2 Nr. 3 FamFG). Gem. § 352 Abs. 3 S. 1 FamFG habe er die Urkunde vorzulegen, auf der sein Erbrecht beruht. Diese Voraussetzungen seien sämtlich gegeben. Insbesondere liege das Testament vor, in dem der Antragsteller namentlich und unter Angabe seines Geburtsdatums als Alleinerbe bezeichnet worden ist. Die Vorlage einer Abstammungsurkunde sei nicht notwendig, weil die Identität des Alleinerben aufgrund der Angabe des Vor- und Nachnamens sowie des Geburtsdatums feststehe. Auf die Angabe „mein Sohn“ komme es daher nicht mehr an, zumal diese Bezeichnung des Beteiligten im Testament nicht alsBedingung für seine Einsetzung als Alleinerbe verstanden werden könne.