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  • · Nachricht · Ergänzungspflegschaft

    Erbscheinverfahren: Entziehung der Vertretungsmacht und Bestellung eines Ergänzungspflegers wegen Interessenkonflikt?

    | Das OLG Nürnberg (20.6.22, 7 WF 434/22, Abruf-Nr. 230290 ) hat über die Zulässigkeit der Entziehung der Vertretungsmacht beider Elternteile und die Bestellung eines Ergänzungspflegers durch das Familiengericht für das Erbscheinverfahren entschieden. |

     

    Die Entziehung der Vollmacht für ihre Tochter erfolgte durch das Familien-gericht auf Hinweis des Nachlassgerichts wegen einer eventuellen Interessenkollision der Erben (Mutter und Töchter). Zur Begründung führte das Familiengericht aus, je nach Auslegung des Testaments könne sich eine unterschiedliche Höhe der Zuwendung an das Kind und damit an die Mutter ergeben. Gegen die Entscheidung des Familiengerichts legten beide Elternteile Beschwerde ein, die hierzu ausgeführt haben, sie hätten Verständnis dafür, dass ein Interessenkonflikt und eine Benachteiligung des betroffenen Kindes verhindert werden soll. Sie seien jedoch der Ansicht, dass sie selbst für die Aufteilung des Erbes die für die beiden Enkelinnen der Erblasserin günstigste Auslegung vornehmen würden. Das OLG hat der Beschwerde stattgegeben.

     

    Das Amtsgericht habe zu Recht ausgeführt, dass sich je nach Auslegung des Testaments eine unterschiedliche Höhe der Zuwendung an das Kind und damit an die Mutter ergeben kann. Deshalb liege ein Gegensatz der Interessen von Mutter und Kind i. S. v. § 1796 Abs. 2 BGB vor. Die Vertretung des Kindes könne den sorgeberechtigten Eltern aber nur dann und nur insoweit entzogen werden, als ein erheblicher Interessengegensatz bestehe und wenn zusätzlich nicht zu erwarten sei, dass die Eltern trotz des Interessengegensatzes im Interesse des Kindes handelten.