· Fachbeitrag · Feststellung Fiskuserbrecht
Verfahren zur Feststellung des Fiskuserbrechts
| Die Voraussetzungen für die Durchführung des Feststellungsverfahrens i.S. der §§ 1964, 1965 BGB liegen jedenfalls vor, wenn wegen Ausschlagungen von Erben ein Erbrecht des Fiskus in Betracht kommt. Zudem muss ein Nachlassgläubiger dessen Feststellung zum Zweck der Durchsetzung von Forderungen gegen den Nachlass anregen. Die Überschuldung des Nachlasses steht nicht entgegen. Diese führt nur dazu, dass im Verfahren keine kostenverursachenden Ermittlungen zur Feststellung des Erbrechts Dritter veranlasst sind (OLG München 5.5.11, 31 Wx 164/11, ZErb 11, 173, Abruf-Nr. 113443 ). |
PRAXISHINWEIS | Der Nachlassgläubiger kann bei unbekannten Erben die Anordnung einer Nachlasspflegschaft i.S. des § 1961 BGB beantragen. Dies steht dem Verfahren zur Feststellung des Fiskuserbrechts nicht entgegen. |