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  • · Nachricht · Formbedürftigkeit

    OLG Hamm: Eigenhändigkeit nur bei unbeeinflusster Schreibleistung

    | Ein Testament ist nur als eigenhändig geschrieben formgültig, wenn es auf einer unbeeinflussten Schreibleistung des Erblassers beruht. Das hat der nachzuweisen, der sich zur Begründung seines Erbscheinantrags auf die Wirksamkeit des Testaments beruft (OLG Hamm 2.10.12, I-15 W 231/12). |

     

    Der im Dezember 2011 im Alter von 71 Jahren verstorbene Erblasser hatte im Oktober 2011 ein Testament geschrieben. Die in der Testamentsurkunde bedachten Antragstellerinnen hatten die Ausstellung eines sie als Erben ausweisenden Erbscheins beantragt.

     

    Die zur Anfertigung des Testaments durchgeführte Beweisaufnahme ergab, dass ein Zeuge dem seinerzeit bereits geschwächten Erblasser beim Schreiben des Testaments geholfen hatte. Da der Zeuge eine eigene Schreibleistung des Erblassers nicht sicher bestätigen konnte und auch das Schriftbild des Testaments nicht für eine solche sprach, konnte der 15. Zivilsenat des OLG Hamm - so wie zuvor auch das AG - die Einhaltung der gesetzlichen Form des § 2247 BGB und damit die wirksame Errichtung des Testaments nicht feststellen.

     

    Der Antrag auf Erteilung eines dem Inhalt der Testamentsurkunde entsprechenden Erbscheins blieb erfolglos.

     

    Lesen Sie die vollständige Pressemitteilung!

    http://www.olg-hamm.nrw.de/presse/01_aktuelle_mitteilungen/65-Testament-formgueltig.pdf

    Quelle: ID 37351340