· Fachbeitrag · Wirksame Testamentserrichtung
OLG Hamm: Eigenhändigkeit setzt unbeeinflusste Schreibleistung des Erblassers voraus
von RA Ernst Sarres, FA Familienrecht und Erbrecht, Düsseldorf
Eine über bloße Stützungshandlungen hinausgehende Einflussnahme einer anderen Person auf die Schreibleistung des Erblassers führt auch zur Unwirksamkeit des Testaments, wenn die niedergelegte Erklärung dem tatsächlichen Willen des Erblassers entspricht (OLG Hamm 2.10.12, I-15 W 231/12, ZErb 13, 13, Abruf-Nr. 130244). |
Sachverhalt
Am 30.10.11 verfasste der damals schwer erkrankte Erblasser ein Testament, mit dem er die Beteiligten zu 1) und zu 2) begünstigte. Die Beteiligten zu 1) und zu 2) beantragten nach dem Erbfall am 14.12.11 beim AG einen auf sie lautenden Erbschein. Das AG lehnte dies aufgrund von Zweifeln an der Formgültigkeit des Testaments ab. Die Voraussetzungen des § 2247 BGB seien nicht erfüllt, weil es durchgehend an einer eigenen Schreibleistung des Erblassers fehle. Gegen den Ablehnungsbeschluss legten die Beteiligten zu 1) und zu 2) Beschwerde ein.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Im Ergebnis begegnet die Einschätzung des AG keinen rechtlichen Bedenken. Für die Anforderungen des § 2247 BGB an die Formgültigkeit eines privatschriftlichen Testaments durch eigenhändige Errichtung gelten die in dem Beschluss vom 11.9.01 (OLG Hamm 15 W 224/01, NJW-RR 02, 222) festgeschriebenen Grundsätze:
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