· Fachbeitrag · Geldvermächtnis
Wie Ihr Mandant an das Geld kommt
RA Uwe Gottwald, VorsRiLG a.D., Vallendar
| Der Vermächtnisnehmer erwirbt gem. § 2174 BGB einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung des Vermögenswerts gegen den Beschwerten. Der Beitrag zeigt, wie der Begünstigte an das Geld kommt. |
I. Einleitung
Vermächtnisinhalt kann alles sein, was auch Gegenstand eines schuldrechtlichen Vertrags sein kann. Dies folgt aus dem Begriff des „Vermögensvorteils“ in § 1939 BGB (Müko/Rudy, BGB, 7. Aufl., § 2147 Rn. 3 bis 5). Mit einem Vermächtnis kann nach § 2147 S. 1 BGB der Erbe oder ein Vermächtnisnehmer beschwert werden. Dies bestimmt der Erblasser durch letztwillige Verfügung. Soweit er nicht ein anderes bestimmt hat, ist der Erbe beschwert, § 2147 S. 2 BGB.
|
Die Mandantin M erklärt, der Erblasser E habe ihr ein Vermächtnis über 10.000 EUR zugewandt. Der Alleinerbe A habe die Erbschaft und sie das Vermächtnis angenommen. A weigere sich zu zahlen, da er zurzeit nicht flüssig sei. |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses EE Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,30 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig