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  • · Fachbeitrag · Vermächtnis

    Das Vermächtnis ‒ ein Gestaltungsjuwel

    von RA Uwe Gottwald, VRiLG a.D., Vallendar

    | Als „Vermächtnis“ bezeichnet man den zugewandten Vorteil selbst und auch die Anordnung des Erblassers, die die (einzelne) Zuwendung enthält. Der Beitrag zeigt die wichtigsten Gestaltungsmöglichkeiten mit ihren Vor- und Nachteilen. In Folgebeiträgen erhalten Sie praktische Muster dazu. |

    1. Vor- und Nachteile des Vermächtnisses

    Beim Vermächtnis gibt es einen weiten Gestaltungsspielraum, von der Zuwendung einzelner Gegenstände, z. B. Immobilien, Wohnrecht, Hausrat, Renten, Wertpapierdepots, bis hin zum gesamten Vermögen (sog. Universalvermächtnis). Das ist die Stärke des Vermächtnisses. Gerade dieser Facettenreichtum macht das Vermächtnis zu einem omnipotenten Gestaltungsmittel.

     

    Die Schwäche liegt darin, dass der Vermächtnisnehmer nur eine schuldrechtliche Stellung hat. Denn aufgrund der Anordnung des Vermächtnisses erlangt der Vermächtnisnehmer (der Bedachte) einen Anspruch (§ 2174 BGB) gegen den Beschwerten, § 2147 BGB. Der Anspruch entsteht (Anfall des Vermächtnisses) frühestens mit dem Erbfall, §§  2176 bis 2178 BGB. Er ist nach § 2174 BGB nicht identisch mit dem Vermögensvorteil, den der Erblasser dem Bedachten durch das Vermächtnis zuwendet; vielmehr ist Leistung des Vermögensvorteils der Inhalt des Vermächtnisanspruchs (Staudinger/Otte, BGB, 2013, Vorbem. zu §§ 2147 bis 2191 Rn. 2). Der Vermächtnisnehmer erwirbt den ihm zugewendeten Vermögensvorteil deshalb nicht unmittelbar durch das Vermächtnis, sondern erst dadurch, dass der Anspruch aus § 2174 BGB erfüllt wird, § 194 BGB.

     

    MERKE | Da die Erbeinsetzung dinglich wirkt und der Erbe per Universalnachfolge in die Rechtsstellung des Erblassers eintritt (§ 1922 BGB), beschränkt das Gesetz der Erbeinsetzung an zahlreichen Stellen. Einige Beschränkungen gelten für den Vermächtnisnehmer nicht, worin ein weiterer Vorteil liegt.

     

    a) Vermächtnis zugunsten einer (noch) nicht gezeugten Person

    Der Vermächtnisnehmer ist ein Nachlassgläubiger. Es ist daher nicht notwendig, dass er im Zeitpunkt des Erbfalls schon lebt oder gezeugt oder genügend bestimmt sein müsste, wie es § 1923 BGB für den Anfall der Erbschaft voraussetzt. Deshalb werden durch § 2178 BGB der Anfall und die Fälligkeit des Vermächtnisses auf den Zeitpunkt der Geburt und nicht wie beim Erben nach § 1923 Abs. 2 BGB auf den der Zeugung hinausgeschoben. Bei der Erbeinsetzung wäre der Bedachte nach § 2101 BGB im Zweifel Nacherbe.

     

    MERKE | Das Vermächtnis wird aber i. d. R. unwirksam, wenn der Bedachte nicht innerhalb von 30 Jahren nach dem Erbfall gezeugt ist, § 2162 Abs. 2 BGB.

     

    b) Möglichkeiten der „Drittbestimmung“

    Nach § 2151 Abs. 1 BGB kann der Erblasser mehrere mit einem Vermächtnis in der Weise bedenken, dass der Beschwerte oder ein Dritter bestimmt, wer von den mehreren das Vermächtnis erhalten soll.

     

    MERKE | Im Unterschied zu § 2065 Abs. 2 BGB ist eine Vertretung im Willen möglich. Der Personenkreis muss dabei so genau bezeichnet oder bestimmbar sein, dass der Bestimmungsberechtigte daraus den Bedachten auswählen kann.

     

    Die §§ 2153 bis 2156 BGB regeln, wie der zugewandte Gegenstand zu bestimmen und aufzuteilen ist. Dabei muss die körperliche Teilung, bei unteilbaren Sachen die ideelle Teilung nach Bruchteilen möglich sein. Der Erblasser kann die Bestimmung und Aufteilung dem Beschwerten oder einem Dritten überlassen.

     

    c) Vor- und Nachvermächtnis versus Vor- und Nacherbfolge

    Das Vor- und Nachvermächtnis (§ 2191 BGB) ermöglicht flexiblere Gestaltungen als die Vor- und Nacherbschaft. Vorteil ist die „nur“ schuldrechtliche Wirkung des Vermächtnisses, das den Beschwerten nicht so stark belastet wie die dinglichen Beschränkungen, z. B. des Vorerben, §§ 2100 ff. BGB. Nach § 2191 Abs. 2 BGB gelten nur einzelne Bestimmungen des Nacherbenrechts entsprechend.

     

    d) Kombination von Erbeinsetzung und Vorausvermächtnis, § 2150 BGB

    Erbeinsetzung und Vorausvermächtnis sind kombinierbar:

     

    • Der Erbe ist Alleinerbe und als (Voraus-)Vermächtnisnehmer bedacht;
    • es sind Miterben eingesetzt und darunter der mit dem Vorausvermächtnis Bedachte. Dabei sind sämtliche Miterben oder nur die übrigen Miterben beschwert, nicht aber der bedachte Miterbe.

    2. Grundlagen des Vermächtnisses

    Nach § 1939 BGB kann der Erblasser einem anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil zuwenden (Legaldefinition). Das Vermächtnis kann durch Testament oder Erbvertrag angeordnet werden, §§ 1939, 1941 BGB.

     

    a) Wirksamkeit des Vermächtnisses

    Da das Vermächtnis durch letztwillige Verfügung angeordnet wird (§§ 1939, 1941, 2278, 2279 BGB), unterliegt es den allgemeinen Vorschriften über Willenserklärungen und kann nach den allgemeinen Bestimmungen (§§ 134, 138 BGB oder denen der Landesheimgesetze (dazu G. Möller in: Praxiskommentar Erbrechtliche Nebengesetze, 2. Aufl., Anhang zu § 14 HeimG) nichtig sein. Darüber hinaus gelten spezielle Unwirksamkeitsgründe für Vermächtnisse, wie z. B.

    • Vorversterben des Bedachten, § 2160 BGB,
    • Wegfall des Beschwerten, soweit ein entsprechender Erblasserwille anzunehmen ist, § 2161 BGB,
    • Fristablauf vor Anfall des Vermächtnisses, §§ 2162, 2163 BGB,
    • Nichtzugehörigkeit des vermachten Gegenstandes bei Stückvermächtnis, falls kein Verschaffungsvermächtnis gewollt ist, § 2169 Abs. 1 BGB und
    • objektive Unmöglichkeit zum Zeitpunkt des Erbfalls, § 2177 BGB.

     

    b) Beschwerte

    Mit einem Vermächtnis beschwert werden können Erben und Vermächtnisnehmer, § 2147 S. 1 BGB. Der Vertragserbe kann jedoch nur bis zur Grenze des § 2289 Abs. 1 S 2 BGB beschwert werden. Wird ein Vermächtnisnehmer beschwert, handelt es sich um ein sog. Untervermächtnis, § 2186 BGB. Sind einer Person mehrere Vermächtnisse ausgesetzt, kann die Beschwerung mit einem Untervermächtnis auf sämtlichen Vermächtnissen ruhen, aber auch nur auf einigen oder einem einzigen. Wer zugleich Erbe und Vermächtnisnehmer ist (Vorausvermächtnisnehmer i. S. v. § 2150 BGB), kann hinsichtlich der einen oder der anderen Zuwendung beschwert werden.

     

    c) Vermächtnisnehmer (Bedachter)

    Vermächtnisnehmer kann jede Person sein (auch der Erbe, § 2150 BGB), selbst Gesamthandsgemeinschaften (Palandt/Weidlich, BGB, 76. Aufl., § 2174 Rn. 2) sowie Vorgesellschaften einer juristischen Person (Reymann in: Herberger/Martinek/Rüßmann u. a., jurisPK-BGB, 7. Aufl., § 2174 BGB Rn. 8).

     

    d) Vermächtnisanspruch, § 2174 BGB

    Der Umfang des Vermächtnisanspruchs nach § 2174 BGB umfasst alles, was erforderlich ist, den vermachten Gegenstand auf den Bedachten zu übertragen. Beim Grundstück sind das Auflassung und Eintragung, bei beweglichen Sachen Einigung und Übergabe. Eine Forderung ist abzutreten. Erfüllungsort ist der Wohnort des Beschwerten, § 269 Abs. 1 BGB. Fällig wird der Anspruch im Zweifel mit dem Anfall des Vermächtnisses, grundsätzlich also mit dem Tod des Erblassers, § 2176 BGB. Abweichend davon kann der Erblasser nach den §§ 2177, 2178 BGB den Anfall des Vermächtnisses durch einen Anfangstermin oder eine aufschiebende Bedingung für die Zeit nach seinem Tod festlegen.

     

    e) Vermächtnisarten

    Es gibt folgende besondere Arten von Vermächtnissen:

     

    Übersicht / Vermächtnisarten

    • Hauptvermächtnis, § 2187 BGB: Der Vermächtnisnehmer ist mit dem Vermächtnis bedacht und zugleich mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert;
    • Untervermächtnis, § 2147 S. 1 Alt. 2, § 2186 BGB: Es ist das Vermächtnis, mit dem ein Vermächtnisnehmer beschwert ist;
    • Vorausvermächtnis, § 2150 BGB: Es ist dem Erben zugewandt;
    • Wahlvermächtnis, § 2154 BGB: Der Bedachte soll von mehreren Gegenständen nur den einen oder den anderen erhalten;
    • Gattungsvermächtnis, §§ 2155, 2182, 2183 BGB: Die zugewandte Sache ist nur der Gattung nach bestimmt;
    • Zweckvermächtnis, § 2156 BGB: Aufgrund einer Zweckbestimmung des Erblassers bestimmt der Beschwerte oder ein Dritter den Vermächtnisgegenstand;
    • Stückvermächtnis, §§ 2169, 2184, 2185 BGB: Der Erblasser wendet dem Vermächtnisnehmer einen bestimmten zur Erbschaft gehörenden Gegenstand zu;
    • Verschaffungsvermächtnis, § 2170 BGB: Der Erblasser wendet dem Vermächtnisnehmer einen nicht zur Erbschaft gehörenden Gegenstand zu;
    • Ersatzvermächtnis, § 2190 BGB: Wenn der zunächst Bedachte das Vermächtnis nicht erwirbt, wird der Vermächtnisgegenstand einem anderen zugewandt;
    • Nachvermächtnis, § 2191 BGB: Der dem Bedachten zugewandte Gegenstand wird vom Eintritt eines Termins/Ereignisses einem Dritten zugewandt;
    • Rückvermächtnis: Ein Beschwerter soll den Gegenstand später zurückbekommen;
    • Universalvermächtnis: Der Erblasser wendet dem Bedachten den gesamten nach Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten verbleibenden Nachlass zu;
    • Quotenvermächtnis: Ein Bruchteil des Nachlasses wird zugewandt (vgl. BGH NJW 60, 1759);
    • Pflichtteilsvermächtnis: Ein Geldbetrag in Höhe des Pflichtteilsanspruchs ist zugewandt;
    • Forderungsvermächtnis, § 2173 BGB: Der zugewandte Vermögensvorteil ist eine Forderung des Erblassers
     

    MERKE | §§ 2147 ff. BGB gelten auch für gesetzliche Ansprüche (sog. „gesetzliche Vermächtnisse“), z. B. § 1932 BGB (Voraus), § 1969 BGB (Dreißigster).

     

    f) Vermächtnisgegenstand

    Gegenstand des Vermächtnisses kann alles sein, was auch Gegenstand eines Schuldverhältnisses sein könnte, also jedes rechtserhebliche Tun oder Unterlassen, das darauf abzielt, die Vermögenslage des Bedachten zu verbessern. Zuwendungsfähig ist alles, was in einem Schuldverhältnis als Leistung vereinbart werden kann, sei es unentgeltlich oder eine Gebrauchsüberlassung oder eine Begünstigung für einen begrenzten Zeitraum.

     

    Übersicht /l Beispiele für Vermächtnisse

    • Sachvermächtnisse:
      • Schmuckvermächtnis
      • Kunstgegenstandsvermächtnis
      • Grundstücksvermächtnis
      • Vermächtnis bzgl. einer Eigentumswohnung
      • Hausratsvermächtnis
    • Geldvermächtnisse:
    • bestimmter Geldbetrag
    • wertbezogenes Geldvermächtnis
    • quotenbezogenes Geldvermächtnis
      • Rentenvermächtnis
      • Pflegevergütungsvermächtnis
    • Rechtsvermächtnisse:
      • Nießbrauchsvermächtnis
      • Wohnungsrechtsvermächtnis
      • Altenteilvermächtnis
      • Vermächtnis betreffend Unternehmen oder Unternehmensanteil
      • Forderungsvermächtnis
      • Urheberrechtsvermächtnis
      • Vorkaufsrechtsvermächtnis: dinglich und/oder schuldrechtlich
      • Ankaufsrechtsvermächtnis
      • Schuldbefreiungsvermächtnis
      • Vermächtnis betreffend ausgleichungspflichtige Vorempfänge
      • Vermächtnis betreffend Vereinbarungen über Verjährungsfristen, § 202 BGB
     

    g) Auslegung

    Oft ist unklar, ob ein Vermächtnis gewollt ist oder eine Erbeinsetzung oder nur eine Auflage. Bei der Auslegung ist insoweit zu prüfen, welche wirtschaftlichen Zwecke der Erblasser verfolgt hat und ob der von ihm Bedachte unmittelbare Rechte am Nachlass oder nur Ansprüche gegen andere Bedachte erwerben soll (BayObLG Rpfleger 89, 22). Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls, und nicht nur, welche Ausdrücke der Erblasser verwendet hat. § 2087 Abs. 1 und 2 BGB enthalten für das Vermächtnis wichtige Auslegungsregeln: Werden nur einzelne Gegenstände zugewandt, ist zuerst an ein Vermächtnis zu denken, § 2087 Abs. 2 BGB. Hat der Erblasser hingegen sein Vermögen oder Bruchteile davon dem Bedachten zugewandt, ist die Verfügung als Erbeinsetzung anzusehen, auch wenn der Bedachte nicht als Erbe bezeichnet ist, § 2087 Abs. 1 BGB. Soll durch die letztwillige Verfügung für den Bedachten keine Forderung begründet werden, kommt lediglich eine Auflage in Betracht, § 1940 BGB.

     

    h) Verjährung

    Für Vermächtnisse gilt die allgemeine Regelverjährungsfrist von drei Jahren, § 195 BGB. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (beim Vermächtnis: Erbfall) und der Vermächtnisnehmer (Gläubiger) von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Beschwerten (Schuldners; grundsätzlich: Erbe) Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, § 199 Abs. 1 BGB. Ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis verjährt der Anspruch in 30 Jahren nach seiner Entstehung, § 199 Abs. 3a BGB.

     

    i) Erbschaftsteuer

    Das Vermächtnis unterliegt wie der Erbanfall als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG), die grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers entsteht, § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Für den Erben (Beschwerten) sind die Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen vom erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG abzugsfähig.

     

    j) Gerichtsstand

    Für Vermächtnisansprüche gilt der besondere Gerichtsstand des § 27 ZPO oder der allgemeine Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beschwerten, § 13 ZPO. Geht es um Leistungsstörungen, hat z. B. der Erbe den vermachten Pkw beschädigt, greifen die allgemeinen Regeln, §§ 241 ff., 280 ff. BGB (vgl. Gottwald, EE 15, 138).

     

    Checkliste / Anordnung von Vermächtnissen

    • Soll ein (Voraus-)Vermächtnis (§§ 2150, 2147, 2174 BGB) angeordnet werden oder sollen Gegenstände im Wege der Teilungsanordnung (§ 2048 BGB) bei einer Erbengemeinschaft zugewandt werden?

     

    • Ist bedacht, dass das Vermächtnis unwirksam ist, wenn der Bedachte zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebt? Soll ein Ersatzvermächtnisnehmer bestellt werden, § 2190 BGB?
      • Sind die Folgen für den Fall bedacht, dass der Dritte die Wahl nicht treffen kann, § 2154 Abs. 2 BGB?
    • Welcher Gegenstand aus dem Nachlass soll zugewandt werden (bewegliche Gegenstände oder Grundstücke)?
    • Soll ein Rechtsvermächtnis angeordnet werden? Wenn ja, z. B. als Nießbrauchs-, Wohnungsrechts- Altenteilvermächtnis oder als Vermächtnis betreffend Unternehmen oder Unternehmensanteile oder als Forderungsvermächtnis oder als Urheberrechtsvermächtnis?

     

    • Soll der Vermächtnisnehmer mit einem Geldvermächtnis bedacht werden? Wenn ja, mit einem Geldsummenvermächtnis oder Quotenvermächtnis oder Geldwertvermächtnis?

     

    • Was soll geschehen, wenn der zugewandte Gegenstand sich beim Tod des Erblassers nicht mehr im Nachlass befindet?

     

    • Sollen mehrere mit einem Vermächtnis bedacht werden?

     

    • In welchem Beteiligungsverhältnis soll bei mehreren Bedachten der Gegenstand übertragen werden? Ist bedacht, dass, wenn
      • das Beteiligungsverhältnis nicht bestimmt ist, § 2157 BGB greift?
      • einer der Bedachten wegfällt, dessen Anteil den anderen Bedachten nach dem Verhältnis ihrer Anteile zufällt?

     

    • Sollen mehrere mit einem Vermächtnis so bedacht werden, dass der Beschwerte oder ein Dritter bestimmt, wer von den mehreren das Vermächtnis erhalten soll, § 2151 BGB? Ist dabei bedacht,
      • wer die Bestimmung vornehmen soll?
      • ob die ausgewählte Bestimmungsperson eine Person des Vertrauens ist?
      • was folgt, wenn die ausgewählten Personen die Bestimmung nicht treffen können?

     

    • Sollen mehrere mit einem Vermächtnis so bedacht werden, dass nur der eine oder der andere das Vermächtnis erhalten soll (§ 2152 BGB) und ist dabei bedacht, dass der Beschwerte bestimmt, wer von ihnen das Vermächtnis erhält?

     

    • Sollen mehrere mit einem Vermächtnis so bedacht werden, dass der Beschwerte oder ein Dritter bestimmt, was jeder von dem vermachten Gegenstand erhalten soll, § 2153 Abs. 1 BGB?

     

    • Ist ein Vermächtnis dahin gehend gewollt, dass der Bedachte von mehreren Gegenständen nur den einen oder den anderen erhält, § 2154 Abs. 1 S. 1 BGB?
      • Soll die Wahl einem Dritten übertragen werden, § 2154 Abs. 1 S. 2 BGB?
      • Sind die Folgen für den Fall bedacht, dass der Dritte die Wahl nicht treffen kann, § 2154 Abs. 2 BGB?

     

    • Soll bei der Anordnung eines Vermächtnisses deren Zweck bestimmt werden (§ 2156 S. 1 BGB)? Wenn ja, soll die Bestimmung dem Beschwerten oder einem Dritten überlassen werden, § 2156 S. 2 BGB?

     

    • Ist der Zweck des Vermächtnisses hinreichend bestimmt?

     

    • Wann soll das Vermächtnis anfallen und der Vermächtnisanspruch fällig sein?

     

    • Soll zur Erfüllung des Vermächtnisses Testamentsvollstreckung angeordnet und ein Testamentsvollstrecker benannt werden?

     

    • Welche Person soll bei minderjährigen Vermächtnisnehmern die Vermögenssorge wahrnehmen?

     

    • Welche Steuerfreibeträge stehen dem Vermächtnisnehmer zu?
     

    Weiterführende Hinweise

    • Becker, notar 16, 200, Zum gemeinschaftlichen Vermächtnis
    • Funke/Roth, Das Vermächtnis in der Praxis, NJW-Spezial 14, 743
    • Mayer, ErbR 11, 322, Ausgewählte Probleme des Vermächtnisses
    Quelle: Ausgabe 09 / 2017 | Seite 157 | ID 44521884