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  • · Nachricht · Gemeinschaftliches Testament

    Bindungswirkung beim Tod des als Schlusserben Eingesetzten vor Eintritt des Schlusserbfalls

    | Ein gemeinschaftliches Testament, in dem sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben und die Kinder als Schlusserben einsetzen, erlangt mit dem Tod des Erstversterbenden i.d.R. Bindungswirkung, i.S. des § 2270 Abs. 1 BGB. Denn ein Ehegatte wird die Enterbung der gemeinsamen Kinder regelmäßig nur in Kauf nehmen, weil der andere Ehegatte sie als Schlusserben einsetzt und so sichergestellt ist, dass die Kinder im zweiten Erbgang erben. Durch das Versterben eines als Schlusserben eingesetzten Kindes nach dem Tod des Erstversterbenden, aber vor Eintritt des Schlusserbfalls entfällt die Bindungswirkung zugunsten eines Ersatzerben, wenn sich dessen Berufung nicht aufgrund einer individuellen Auslegung ermitteln lässt, sondern nur auf § 2069 BGB beruht ( KG Berlin 19.12.14, 6 W 155/14 ). |

     

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    Quelle: ID 43225484