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  • · Fachbeitrag · Gesetzliches Erbrecht

    Fiskuserbrecht wird immer bedeutsamer

    von RA Holger Siebert, FA Erbrecht und Steuerrecht, Alsfeld

    | Das Fiskuserbrecht (§§ 1936, 1964 ff. BGB) nimmt in der Praxis zu. Die Nachlassgerichte verfahren mit „herrenlosen“ Nachlässen unterschiedlich. Der Beitrag zeigt, wie das Verfahren umgesetzt wird. Internationalrechtliche Bezüge, wie die EuErbVO, werden angesprochen. |

    1. Erbrechtliche Situation nach dem BGB

    § 1936 BGB betrifft den Fall, dass zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden ist. Die Vorschrift ist missglückt. Denn nach dem BGB gibt es immer einen Erben, dessen Person nur oft unbekannt ist, wenn der Erbfall eintritt (Mayer, ZEV 10, 445). Das BGB begrenzt das Verwandtenerbrecht im Hinblick auf die Erbordnung nicht. Zeitlich geht der Nachlass sofort mit dem Erbfall auf den oder die Erben über, § 1922 BGB. Der Vonselbsterwerb greift auch, wenn der Erbe die Erbschaft nicht behalten kann oder darf, also bei Ausschlagung, Anfechtung und Erbunwürdigkeit. Die Erbschaft fällt kraft Gesetzes ab dem Erbfall an die jeweils nächstberufenen Erben, wieder ohne deren Wissen und Wollen. Für die Feststellung des Ersatzerben ist auf den Zeitpunkt des Erbfalls abzustellen.

     

    Das Fiskalrecht greift, wenn ein Erbe nicht innerhalb einer den Umständen entsprechenden Frist ermittelt wird (§ 1964 BGB; Holl, Rpfleger 08, 285). Das Staatserbrecht wird vermutet, solange kein anderer Erbe bekannt wird. § 1936 BGB wurde durch das ErbVerjRÄndG neu gefasst. Das Erbrecht des Staats hat Ordnungsfunktion. Der Staat wird als „Noterbe“ eingesetzt, um herrenlose Nachlässe zu vermeiden und eine ordnungsgemäße Nachlassabwicklung zu sichern. § 1936 BGB betrifft nur das gesetzliche Erbrecht. Der Staat kann auch durch Verfügung von Todes wegen erben. Inhaltlich ist das gesetzliche Erbrecht des Staats wie das Erbrecht Privater ausgestaltet. Das Gesetz knüpft hieran folgende Voraussetzungen: