· Fachbeitrag · Haftung
Anwaltshaftung in der erbrechtlichen Beratung ‒ die wichtigsten „Stolpersteine“ (Teil 1)
von RA Uwe Gottwald, VorsRiLG a.D., Vallendar
| Die große Herausforderung bei der erbrechtlichen Beratung ist es, dass das materielle Erbrecht des BGB zahlreiche gesetzliche Regelungen enthält, die teilweise unvollständig und oft recht unübersichtlich sind. Darüber hinaus sind zusätzlich zum (materiellen) Erbrecht die engen Bezüge und weitreichenden Wechselwirkungen zu anderen Rechtsgebieten, wie z. B. dem Familienrecht, dem Handels- und Gesellschaftsrecht sowie dem (Erbschaft-)Steuerrecht zu beachten, wenn es darum geht, den für den Mandanten im Einzelfall passenden und damit individuell „sichersten“ Weg zu beschreiten. Diese mehrteilige Beitragsreihe zeigt die wichtigsten und häufig vorkommenden „Stolpersteine“ bei der Erbrechtsberatung auf. |
1. Allgemeines zur Haftung im erbrechtlichen Mandat
Die allgemeinen Pflichten des Anwalts sind durch die Rechtsprechung klar umrissen. Zu den wichtigsten Pflichten eines jeden Anwalts gehört es,
- sein Verhalten so einzurichten, dass er Schädigungen seines Auftraggebers, mag deren Möglichkeit auch nur von einem Rechtskundigen vorausgesehen werden, vermeidet (BGH NJW 07, 2485);
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