· Fachbeitrag · Haftung
Anwaltshaftung in der erbrechtlichen Beratung ‒ die wichtigsten „Stolpersteine“ (Teil 2)
von RA Uwe Gottwald, VorsRiLG a.D., Vallendar
| Der zweite Teil dieser Beitragsserie befasst sich mit einem weiteren wichtigen Komplex in der erbrechtlichen Beratung: der Ausschlagung. |
1. Allgemeines zur Ausschlagung
Mit der Option, die Erbschaft auszuschlagen, soll vor allem ein Erbschaftserwerb verhindert werden, der wegen Überschuldung des Nachlasses nur eine Last für den Erben wäre. Die Ausschlagung kann aber auch weiteren Zwecken dienen. Zur Ausschlagung ist jeder Erbe berechtigt, gleich ob er durch Gesetz, Testament oder Erbvertrag berufen wurde. Die wirksame Ausschlagung bedeutet den Verlust der dinglichen Berechtigung des Erben am Nachlass. Sie wirkt auf den Zeitpunkt des Erbfalls zurück (§ 1953 Abs. 1 BGB).
PRAXISTIPP | Die Entscheidung, ob von einem Ausschlagungsrecht Gebrauchgemacht werden soll, ist gut zu überdenken, insbesondere, wenn bestimmte Zwecke mit ihr verfolgt werden sollen. Stets ist zu beachten, dass ‒ mit Ausnahme der in §§ 2306, 2307, 1371 Abs. 3 BGB geregelten Fälle ‒ nach Ausschlagung auch kein Pflichtteilsanspruch mehr besteht. Zudem kann sich entgegen der Auffassung des Erben herausstellen, dass der Nachlass eben nicht dürftig, sondern werthaltig ist. Eine Anfechtung der Ausschlagung sollte möglichst vermieden werden. |
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