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  • · Nachricht · HeimG

    Erbvertrag zugunsten der Geschäftsführerin eines ambulanten Pflegedienstes unwirksam

    | Es kommt oft vor, dass ältere Menschen ihre Pflegekräfte als Erben einsetzen und hieraus Konflikte mit den Begünstigten und den Kindern der Erblasser resultieren. Wer das Personal seines (ambulanten) Alten- oder Pflegeheimes als Erben einsetzen will, muss besondere Vorsorge treffen, da dies grundsätzlich verboten ist (s. § 14 HeimG bzw. die diese Vorschrift ersetzenden landesrechtlichen Regelungen). Wissen Sie, wie Erblasser vorgehen müssen, wenn Sie trotzdem eine Pflegekraft der Einrichtung einsetzen möchten? Das OLG Frankfurt hat dazu aktuell eine Entscheidung getroffen. |

     

    Mehr dazu lesen Sie in EE 7/15, 113 ff.

    Quelle: ID 43509384