· Fachbeitrag · Höfeordnung
Nacherbfall und Wirtschaftsfähigkeit des Nacherben
| Für die Beurteilung der Hoferbfolge mit Eintritt des Nacherbfalls kommt es nicht darauf an, ob die landwirtschaftliche Besitzung, die im Zeitpunkt des Erbfalls ein Hof i.S. der HöfeO war, bis zum Eintritt des Nacherbfalls die Hofeigenschaft verloren hat. Nacherbe des Hofes wird derjenige, der zum Hoferben des Eigentümers berufen wäre, wenn dieser erst im Zeitpunkt des Nacherbfalls verstorben wäre ( OLG Hamm 11.10.13, 10 W 26/13, n.v., Abruf-Nr. 140818 ). |
Voraussetzung dafür ist, dass der Nacherbe in diesem Zeitpunkt wirtschaftsfähig ist. Maßgebend für die Beurteilung der Wirtschaftsfähigkeit ist der Zeitpunkt des Eintritts des Nacherbfalls und kein späterer Zeitpunkt, wie etwa die letzte mündliche Verhandlung des Landwirtschaftsgerichts über die Hoferbfolge. Denn ein Hoferbe muss aus Gründen der Rechtssicherheit bereits im Zeitpunkt des Erbfalls bestimmbar sein und nicht erst danach. Für die Wirtschaftsfähigkeit eines Kindes ist für den Zeitpunkt des Nacherbfalls (OLG Hamm 23.9.08, 10 W 22/08, n.v., Abruf-Nr. 140819) die Prognose zu stellen, ob nach Neigung und Einfluss der Umwelt die Annahme gerechtfertigt ist, das Kind werde in den landwirtschaftlichen Beruf hineinwachsen, § 6 Abs. 5 HöfeO a.F. (= § 6 Abs. 6 HöfeO n.F.). Die fehlende Altersreife alleine schadet nicht. Ist keiner der in Betracht kommenden Nacherben wirtschaftsfähig, wird der Vorerbe im Zeitpunkt des Nacherbfalls zum Vollerben mit der Folge, dass der Hof in seinen Nachlass fällt.
PRAXISHINWEIS | Mit dieser Entscheidung schließt sich das OLG Hamm dem BGH an (ZEV 13, 384). Dieser hat entschieden, dass eine landwirtschaftliche Besitzung, die im Zeitpunkt des Eintritts des Vorerbfalls ein Hof i.S. der Höfeordnung war, auch nach dem Sondererbrecht vererbt wird, wenn die Hofeigenschaft vor dem Eintritt des Nacherbfalls weggefallen ist. |