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  • · Nachricht · Insolvenzordnung

    Aufhebung der Erbeinsetzung ist höchstpersönlich

    | Die Mitwirkung des vertraglich eingesetzten Erben an der Aufhebung seiner Erbeinsetzung ist höchstpersönlich und kann nicht angefochten werden, BGH 20.12.12, IX ZR 56/12, n.v., Abruf-Nr. 130304 . |

     

    MERKE | Die Aufhebung der Erbeinsetzung in dem Erbvertrag unterfällt nicht der Insolvenzanfechtung, weil es sich um eine höchstpersönliche Entscheidung der Schuldnerin handelt. Dies ergibt sich aus der Rechtsprechung des Senats zur Annahme oder Ausschlagung von Erbschaften und Vermächtnissen sowie zur Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen. Die hierzu entwickelten Grundsätze gelten auch für die Entscheidung der Schuldnerin, der Aufhebung eines Erbvertrags zuzustimmen, durch den sie zur Erbin eingesetzt wird.

     

    Lesen Sie den Volltext der Entscheidung!

    Abruf-Nr. 130304

    Quelle: ID 37812260