· Fachbeitrag · Internationales Erbrecht
Anwendbares Erbrecht in Mehrrechtsstaaten am Beispiel von Spanien
von RA Holger Siebert, FA Erbrecht und FA Steuerrecht, Berlin
| Viele Deutsche haben inzwischen Immobilieneigentum im Ausland, entweder als Urlaubsdomizil oder (späteren) „Altersruhesitz“. Dabei erfreut sich gerade Spanien großer Beliebtheit. In diesem Zusammenhang stellt sich im Erbfall naturgemäß die Frage, welches materielle Erbrecht hier zur Anwendung gelangt. Hierbei weist Spanien als sogenannter Mehrrechtsstaat einige noch nicht abschließend geklärte Besonderheiten auf. |
1. Internationalrechtliche Anknüpfung durch die EU-ErbVO
Ein wichtiger Schritt zur Erleichterung grenzüberschreitender Erbschaften war das Inkrafttreten neuer Unionsvorschriften am 4.7.12 (EU-ErbVO), die es erleichtern sollen, die rechtlichen Aspekte einer internationalen Erbschaft einheitlich zu regeln. Diese Regeln gelten für die Erbfolge von Personen, die am oder nach dem 17.8.15 verstorben sind.
Die Verordnung stellt sicher, dass eine grenzüberschreitende Erbschaftkohärent nach einem einzigen Recht und von einer einzigen Behörde behandelt wird. Grundsätzlich sind die Gerichte des Mitgliedstaates, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte, für die Regelung des Erbfalls zuständig, und es gilt das materielle Erbrecht dieses Mitgliedstaates.
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