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  • · Fachbeitrag · Leibrente

    Erbe kann  Ansprüche des Erblassers geltend machen

    von RiOLG Dr. Andreas Möller, Hamm

    | Das OLG Hamm musste die Frage beantworten, ob der Erbe Leibrentenansprüche des Erblassers geltend machen kann, die dieser zu Lebzeiten nicht geltend gemacht hat. |

     

    Sachverhalt

    Die Parteien sind die Kinder des Erblassers (E). Die Ehefrau des E ist vorverstorben. Dem Beklagten (S) hatte er im Wege vorweggenommener Erbfolge seine sämtlichen Gesellschaftsanteile an drei Gesellschaften übertragen. Um die Versorgung seiner Eltern sicherzustellen, verpflichtete sich der S in einem notariell beurkundeten „Vermögensübergabevertrag“, an den E eine monatliche Leibrente zu zahlen. Ferner erklärte der S einen Erb- und Pflichtteilsverzicht für sich und seine Abkömmlinge. Der E setzte die klagende (T) in einem eigenhändigen Testament als Alleinerbin ein. Er erklärte, das auf die Erbin übergehende Vermögen bestehe im Wesentlichen aus seiner Darlehensforderung gegenüber einer Gesellschaft. Soweit die Darlehensforderung bei seinem Ableben einen gewissen Betrag übersteigen sollte, sollte sie dem S als Vermächtnis zustehen.

     

    Der S zahlte zunächst die geschuldete Leibrente vertragsgemäß in voller Höhe. Wegen zwischen den Parteien streitigen Umständen, reduzierte er die Zahlungen. Unstreitig forderte der E zu seinen Lebzeiten keinen Ausgleich der Fehlbeträge von dem S. Nach dem Tod des E forderte die T als dessen Erbin von dem S diese Summe. Der S erhob die Einrede der Verjährung.