14.01.2019 · Fachbeitrag · Lenkende Ausschlagung
Keine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich
| Das OLG Hamm hat entgegen der wohl h.M. entschieden, dass § 1643 Abs. 2 S. 2 BGB im Fall einer lenkenden bzw. selektiven Ausschlagung der Erbschaft durch die Sorgeberechtigten für den Minderjährigen nicht teleologisch reduziert wird. Eine lenkende bzw. selektive Ausschlagung liegt u. a. vor, wenn das Ziel der Erbausschlagung darin bestand, das Erbe auf die Schwester des Vaters des Kindes umzuleiten. Die Ausschlagung bedarf auch in diesem Fall keiner Genehmigung durch das Familiengericht (OLG Hamm 28.6.18, II-11 WF 112/18, Abruf-Nr. 206162 ). |
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