· Fachbeitrag · Letztwillige Verfügung
Ausschluss des Anfechtungsrechts, wenn ein Pflichtteilsberechtigter übergangen wurde
von RiOLG Dr. Andreas Möller, Hamm
| Nach § 2079 S. 1 BGB kann eine letztwillige Verfügung angefochten werden, wenn der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat. Nach S. 2 kann nicht angefochten werden, wenn er auch bei Kenntnis vom Pflichtteilsberechtigten so testiert hätte. Dazu ein aktueller Fall des KG (10.11.15, 6 W 54/15, Abruf-Nr. 146294 ). |
Sachverhalt
Die Beteiligte zu 1, die Tochter (T) des Erblassers (E) begehrt erfolgreich, dass das Nachlassgericht ihr ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt. Der E hatte die T testamentarisch als Alleinerbin eingesetzt. Die Beteiligte zu 2, seine spätere Ehefrau (F), hat das Testament erfolglos angefochten mit der Begründung, als Pflichtteilsberechtigte übergangen worden zu sein.
Entscheidungsgründe
Die Voraussetzungen des § 2079 S. 1 BGB liegen unstreitig vor. Das Anfechtungsrecht der F ist jedoch nach § 2079 S. 2 BGB ausgeschlossen, da der E auch bei Kenntnis der Sachlage entsprechend testiert hätte. Der E hat sich zwar mit seinem Tod beschäftigt, aber nicht neu testiert, obwohl er wusste, dass die F gesetzliche Miterbin neben T ist. Bezüglich des Grundstücks J.-Straße sprach er sich allein mit der T ab.
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