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  • · Fachbeitrag · Mietrecht

    Erben haften für Mietschulden nicht mit persönlichem Vermögen

    | Jedenfalls, wenn das Mietverhältnis innerhalb der in § 564 S. 2 BGB bestimmten Frist beendet wird, sind auch die nach dem Tod des Mieters fällig werdenden Forderungen aus dem Mietverhältnis reine Nachlassverbindlichkeiten. Der Erbe kann die Haftung auf den Nachlass beschränken und haftet für die Mietforderungen nicht daneben mit seinem Eigenvermögen. § 564 S. 1 BGB begründet keine persönliche Haftung des Erben ( BGH 23.1.13, VIII ZR 68/12, n.v., Abruf-Nr. 130537 ). |

     

    PRAXISHINWEIS | Sofern die Dürftigkeitseinrede gemäß § 1990 Abs. 1 S. 1 BGB erhoben und die Unzulänglichkeit des Nachlasses festgestellt wird, kann die Klage insgesamt abgewiesen werden. Voraussetzung für die Unzulänglichkeits-feststellung ist, dass der Kläger auf offenstehende Vermögensstücke in der Nachlassmasse nicht (mehr) zugreifen kann. Prüft das Gericht die Haftungsbeschränkung selbst vollständig und behält nicht gemäß § 780 Abs. 1 ZPO lediglich die Beschränkung der Erbenhaftung vor, ist dies nur mit der Berufung anfechtbar (Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 780 Rn. 15).

    Quelle: Ausgabe 03 / 2013 | Seite 37 | ID 37950600