· Fachbeitrag · Nachweis der Erbfolge
Wirksamkeit der Bewilligung einer Vormerkung aufgrund einer transmortalen Vollmacht des eingetragenen Berechtigten
| In einer Beschwerdeentscheidung gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts hat das KG Berlin erkannt: Eine transmortale Vollmacht des eingetragenen Berechtigten genügt zum Nachweis der (Vertretungs-)Macht des Bevollmächtigten auch dann, wenn dieser erklärt, Alleinerbe des Vollmachtgebers zu sein; es bedarf keines Nachweises der Erbfolge in der Form des § 35 Abs. 1 GBO (KG Berlin 2.3.21, 1 W 1503/20, Abruf-Nr. 222977 ). |
Die Zwischenverfügung sei nicht gemäß § 18 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GBO veranlasst. Das aufgezeigte Eintragungshindernis bestehe nicht. Für die Eintragung der Vormerkung müsse nicht in der Form des § 35 Abs. 1 GBO nachgewiesen werden, dass die Beteiligte zu 1) Alleinerbin des Verstorbenen ist.
Mit der Ausfertigung der UR-Nr. 617/2004 sei gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 GBO nachgewiesen, dass die Erklärung der Beteiligten zu 1) in der UR-Nr. 520/2020 für und gegen die ‒ beliebigen ‒ Erben wirke. Dem stehe nicht entgegen, dass die Beteiligte zu 1) in der UR-Nr. 168/2020 erklärt habe, Alleinerbin zu sein. Eine transmortale Vollmacht des eingetragenen Berechtigten genüge zum Nachweis der (Vertretungs-)Macht des Bevollmächtigten auch dann, wenn dieser erkläre, Alleinerbe des Vollmachtgebers zu sein. Eines Nachweises der Erbfolge in der Form des § 35 Abs. 1 GBO bedürfe es nicht (so auch: Palandt/Ellenberger, BGB, 80. Aufl., § 168 Rn. 4; a. A. OLG Hamm FGPrax 13, 148; OLG München NJW 16, 3381).
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