Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Nachweis durch Erbschein

    Transmortale Vollmacht erlischt, wenn Bevollmächtigter den Vollmachtgeber allein beerbt

    | Erteilt der Erblasser eine Vollmacht, die nach seinem Tod weiter gelten soll (transmortale Vollmacht), erlischt diese, wenn der Bevollmächtigte den Erblasser allein beerbt. Das hat der 15. Zivilsenat des OLG Hamm in einer Grundbuchsache entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Grundbuchamts beim AG bestätigt ( OLG Hamm 10.1.13, 15 W 79/12, n.v.). |

     

    Die im April 2011 verstorbene Erblasserin hatte ihrem Ehemann eine notarielle Generalvollmacht erteilt, die auch nach ihrem Tod wirksam bleiben sollte. Nach ihrem Tod verschenkte der Ehemann ein zum Nachlass gehörendes Grundstück an einen Cousin der Erblasserin und ließ es auf. Hierbei machte der Ehemann von der Vollmacht Gebrauch. Dem Grundbuchamt gegenüber konnte er lediglich die Kopie eines privatschriftlichen Testaments der Erblasserin vorlegen, die seine Erbeinsetzung und ein Vermächtnis zugunsten des Cousins auf das übertragene Grundstück erkennen ließ. Unter Hinweis auf die nach der Grundbuchordnung nicht ausreichend nachgewiesene Erbenstellung lehnte das Grundbuchamt die beantragte Eigentumsumschreibung ab.

     

    Die gegen die Entscheidung des Grundbuchamts gerichtete Grundbuchbeschwerde des Ehemanns blieb erfolglos. Das OLG Hamm hat die Auffassung des Grundbuchamts, dass der Ehemann seine Erbenstellung den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechend nachweisen müsse, bevor er über das zum Nachlass gehörende Grundstück verfügen könne, bestätigt. Auf die ihm vor dem Tod der Erblasserin erteilte Vollmacht könne er sich nicht berufen. Eine rechtsgeschäftliche Vollmacht nach § 164 BGB setze voraus, dass der bevollmächtigte Vertreter nicht personengleich mit dem Vollmachtgeber sei. Deswegen erlösche sie, wenn der Bevollmächtigte den Vollmachtgeber allein beerbe. Der Ehemann müsse daher dem Grundbuchamt seine Erbenstellung mit einem Erbschein nachweisen, nachdem er eine den Formerfordernissen des Grundbuchverfahrens ebenfalls genügende, öffentlich beglaubigte letztwillige Verfügung der Erblasserin nicht vorlegen könne.

     

    Diese Pressemitteilung finden Sie unter

    http://www.justiz.nrw.de/JM/Presse/presse_weitere/PresseOLGs/08_04_2013/index.php

    Quelle: ID 39201380