· Fachbeitrag · Öffentliches Recht
Grundbesitzabgaben sind Eigenverbindlichkeiten der Erben
von RAin Dr. Gudrun Möller, FA Familienrecht, Münster
| Die Abgrenzung von Nachlass- und Eigenverbindlichkeiten des Erben bereitet in der Praxis oft Schwierigkeiten. Dazu ein aktueller Fall des OVG NRW im Hinblick auf die Einordnung von Grundbesitzabgaben. |
Sachverhalt
M war in den hier maßgeblichen Veranlagungsjahren Miteigentümer eines Grundstücks. Gegen ihn wurden Benutzungsgebühren (Abfallgebühren, Niederschlagswassergebühren und Straßenreinigungsgebühren) für ein Grundstück aus dem Nachlass seiner Mutter als Gesamtschuldner festgesetzt. Seine Klage gegen diesen Grundbesitzabgabenbescheid wurde im Wesentlichen abgewiesen. Er hat erfolglos die Zulassung der Berufung beantragt.
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Abfallentsorgungsgebühren, Abwassergebühren und Straßenreinigungsgebühren, die nach dem Tod des Erblassers entstehen, sind keine Erblasserschulden i. S. v. § 1967 BGB, sondern Eigenverbindlichkeiten der Erben. Daher greifen diesen gegenüber die Einreden nach §§ 1975 oder 2059 BGB nicht (Abruf-Nr. 211365). |
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