· Fachbeitrag · Privates Veräußerungsgeschäft
Erworbener Miterbenanteil und aus dem Nachlass veräußerte Immobilie sind zwei Wirtschaftsgüter
von RA und Notar Dr. Ralf Laws, LL.M. M.M., FA Steuerrecht und Arbeitsrecht, Fachberater für Unternehmensnachfolge, Brilon
| In der Praxis kommt es häufiger vor, dass ein Erbe die Erbteile eines oder mehrerer Miterben erwirbt und anschließend Vermögensgegenstände aus dem Nachlass, etwa Immobilien, an Dritte verkauft. Der BFH hat sich mit der Frage beschäftigt, ob in einem solchen Fall der bei einem Immobilienverkauf erzielte ‒ anteilige ‒ Mehrerlös steuerbehaftet i. S. d. § 23 EStG ist. |
Sachverhalt
Der Kläger E war (zu 52 Prozent) Mitglied einer seit 2015 aus drei Erben bestehenden Erbengemeinschaft. In dem Nachlass befand sich eine Immobilie. Die Erbengemeinschaft wurde am 27.8.15 als Eigentümer im Grundbuch vermerkt. Mit notarieller Urkunde vom 20.10.17 übertrugen die Miterben ihre Erbanteile an den E. Dieser leistete im Gegenzug an sie Zahlungen zum Wertausgleich. Mit notarieller Urkunde vom 9.2.18 verkaufte E das aus dem Nachlass stammende Grundeigentum an einen Dritten und erzielte dabei einen nicht unerheblichen Mehrerlös.
Das Finanzamt (FA) war der Auffassung, bei der Übertragung der Erbteile der Miterben gegen Ausgleichszahlung habe es sich um eine anteilige entgeltliche Anschaffung des Grundeigentums in Höhe von 48 Prozent durch E gehandelt. Da seit dem Erwerb der Erbanteile und dem Verkauf des Grundeigentums nicht mehr als zehn Jahre verstrichen seien, lägen aufseiten des E sonstige Einkünfte aufgrund eines privaten Veräußerungsgeschäfts vor. Diese hat das FA mittels geändertem ESt-Bescheid für das Jahr 2018 ermittelt, indem die Ausgleichszahlungen des E von 48 Prozent des erzielten Kaufpreises abgezogen wurden. Die Differenz ist der Besteuerung unterworfen worden.
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