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  • · Nachricht · Privatschriftliches Testament

    Beweislast für die mangelnde Lesefähigkeit des Testierenden

    | Der BGH hat ein Urteil des OLG München wegen Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs aufgehoben und an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Vorinstanzen hatten es unterlassen, aufBeweisangebote zum Nachweis der Lesefähigkeit des Testierenden weiteren Zeugenbeweis zu erheben (BGH 24.11.21, IV ZR 132/21, Abruf-Nr. 226298 ). |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin macht gegen den Beklagten, testamentarischer Erbe der am 28.08.2016 im Alter von 94 Jahren verstorbenen Erblasserin, Ansprüche aus einem Vermächtnis geltend. Am 20.08.2016 errichtete die Erblasserin ein Schriftstück, in dem sie verfügte, dass die Klägerin „von meinem Vermögen 50.000 EUR erben ...“ solle. Der Beklagte macht geltend, die letztwillige Verfügung sei gemäß § 2247 Abs. 4 BGB unwirksam, weil die Erblasserin im Zeitpunkt der Verfassung des Schriftstücks nicht mehr lesefähig gewesen sei.

     

    Die Gerichte in erster und zweiter Instanz haben jeweils Beweis erhoben über die Behauptung der Leseunfähigkeit der Erblasserin zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments. Das LG München hat der Klage stattgegeben mit der Begründung, der Beweis der Leseunfähigkeit sei nicht erbracht. Das OLG München hat die Berufung nach erneuter Beweisaufnahme zurückgewiesen.