23.08.2022 · Nachricht · Rechtswahl
Keine Anwendung gewählten englischen Erbrechts wegen Verstoß gegen den deutschen „ordre public“
| Der BGH (29.6.22, IV ZR 110/21, Abruf-Nr. 230452) hat sich mit der Rechtswahl englischen Erbrechts gem. Art. 22 EuErbVO befasst und in der zugrunde liegenden Konstellation eine Unvereinbarkeit mit dem deutschen ordre public i. S. v. Art. 35 EuErbVO gesehen. |
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