· Fachbeitrag · Sachverständigengutachten
Sachverständigengutachten im Erbprozess: das Gutachten zur Testierfähigkeit (Teil 2)
von RA Uwe Gottwald, VorsRiLG a. D., Vallendar
| Nachdem sich Teil 1 des Beitrages in der letzten Ausgabe von EE mit den Grundlagen des Sachverständigengutachtens im Erbprozess insbesondere zur Frage der Testierfähigkeit befasst hat, erhalten Sie mit Teil 2 vertiefende Hinweise zu der Thematik, einschließlich verschiedener Arbeitshilfen. |
1. Der Sachverständige
Die Frage, ob der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierfähig war oder nicht, lässt sich nach ständiger Rechtsprechung in der Regel nur mithilfe eines psychiatrischen Sachverständigen beantworten (vgl. BayObLG FamRZ 85, 742; BayObLGZ 95, 383). Der Sachverständige muss Facharzt für Neurologie und/oder Psychiatrie sein.
Allerdings ist die Hinzuziehung eines Sachverständigen nur erforderlich, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte Anlass besteht, an der Testierfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung zu zweifeln (vgl. auch BayObLG FamRZ 98, 1242,1243).
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