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  • · Nachricht · Schatzfund

    Kein Schatz: Geld im Kachelofen gehört zum Erbe

     

    | Bei den in einem eingemauerten Kachelofen verschlossenen Stahlkassetten mit Banknoten handelt es sich nicht um einen Schatzfund i.S. des § 984 BGB (LG Düsseldorf, 27.7.12, 15 O 103/11). |

     

    Im Jahr 08 erwarb der Beklagte ein Mehrfamilienhaus im Düsseldorfer Stadtteil Gerresheim. Bei Renovierungsarbeiten im ersten Obergeschoss fand er in einem eingemauerten Kachelofen zwei verschlossene Stahlkassetten. Diese enthielten 303.700 DM in Banknoten, teilweise mit Banderolen aus den Jahren 1971 bis 1977. Die vormalige Eigentümerin hatte diese Wohnung bis zu ihrem Tod im Jahr 93 bewohnt.

     

    Die Kammer stützte ihre Entscheidung auf zwei wichtige Indizien, zum einen hatte eine Zeugin ausgesagt, dass die vermögende Erblasserin ihr vor dem Tod noch Folgendes gesagt habe: „Es gibt Menschen, die Geld im Kamin verstecken“. Zum anderen stammten die Banderolen des Geldes aus den 70er Jahren. Da außer der Erblasserin nach dem Tod ihres Mannes keine weiteren Personen mit ihr in der Wohnung gelebt und auch spätere Eigentümer keine Eigentumsrechte mehr an dem Geld geltend gemacht haben, kam die die Kammer zu der Ansicht, dass das Bargeld aus dem Eigentum der Erblasserin stammte und nicht, wie vom Beklagten behauptet, von einem unbekannten Dritten. Der Beklagte kann sich nach Meinung der Kammer auch nicht auf einen Schatzfund gem. § 984 BGB berufen. Ein Schatzfund würde voraussetzen, dass der Eigentümer einer aufgefundenen Sache nicht mehr zu ermitteln ist. Die frühere Eigentümerin des Geldes aus dem Kachelofen ist nach der Beweisaufnahme aber gefunden. Daher muss der Hauseigentümer der Auszahlung von 145.945,95 EUR an die Klägerin als Erbin des Geldes zustimmen.

     

    Der Beklagte, der Finderlohn in Höhe von rund 5.000 EUR erhalten hat, kann gegen das Urteil Berufung zum OLG Düsseldorf einlegen.

     

    (Quelle: Pressemitteilung des LG Düsseldorf Nr. 8/2012 27. Juli 2012; diese finden Sie auf der Homepage des LG Düsseldorf unter http://www.lg-duesseldorf.nrw.de/presse/pressemitteilungen_2012/12-08.pdf)

     

    Quelle: ID 34841460