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  • · Nachricht · Schenkung

    Qualifikation von Zuwendungen gegen Erbverzicht

    | Ob eine im Zusammenhang mit einem Erbverzicht gewährte Zuwendung als Schenkung einzuordnen ist, hängt vorrangig vom Willen der Parteien ab. Kommt es dem Erblasser in erster Linie darauf an, dass der Empfänger der Zuwendung auf sein Erbrecht verzichtet, spricht dies dafür, eine als Ausgleich hierfür geleistete Zuwendung als entgeltlich anzusehen. Steht dagegen die Zuwendung als solche im Vordergrund und wird der Erbverzicht lediglich als eine besondere Form der Anrechnung auf das Erbrecht gewählt, ist in der Regel von einem unentgeltlichen Charakter der Zuwendung auszugehen ( BGH 7.7.15, X ZR 59/13 ). |

     

    Der Kläger (Vater V) verlangt, dass ihm mehrere Miteigentumsanteile an einem Grundstück übertragen werden. Er macht geltend, er habe sie der Beklagten, seiner Tochter (T) aus erster Ehe, geschenkt. Die Parteien schlossen eine notarielle Vereinbarung, die als „mittelbare Grundbesitzschenkung - Erbvertrag u- Erb- und Pflichtteilsverzicht“ bezeichnet ist. Darin heißt es u.a., der V verpflichte sich, der T einen Geldbetrag zu schenken, den sie ausschließlich zum Erwerb einer bestimmten, im Vertrag näher bezeichneten Eigentumswohnung sowie von Miteigentumsanteilen in Höhe von jeweils 18/100 an zwei weiteren Eigentumswohnungen auf demselben Grundstück verwenden dürfe. In den an demselben Tag geschlossenen Kaufverträgen über die Wohnungen wurde festgehalten, dass der V der T die Grundstücksanteile schenke, indem er den hierauf entfallenden Kaufpreis einschließlich der Grunderwerbsteuer entrichte, und die Schenkung auf die Erb- und Pflichtteilsrechte der T angerechnet werden solle. Die verbleibenden Miteigentumsanteile an den Wohnungen, an denen die T lediglich Teileigentum erwarb, erwarb der V für sich selbst. Insoweit setzte der V der T ein Vermächtnis aus. Die T erklärte gegenüber dem V den Verzicht auf ihr gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht aufschiebend bedingt durch den Vollzug der Schenkung der Grundstücksanteile und den Vollzug des Vermächtnisses.

     

    Die Vorinstanzen haben die Klage, die auf den vom V erklärten Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks gestützt ist, abgewiesen. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass eine Rückforderung wegen Widerrufs der Schenkung nicht in Betracht komme, da der V der T die Wohnungen nicht unentgeltlich, sondern gegen die Erklärung des Erbverzichts zugewendet habe.

     

    Der für das Schenkungsrecht zuständige X. Zivilsenat des BGH hat auf die von ihm zugelassene Revision des V das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hat bei der Beurteilung des Charakters der Zuwendung den Willen der Parteien nicht hinreichend ermittelt und zu Unrecht allein darauf abgestellt, ob der Zuwendungsempfänger auf sein Pflichtteilsrecht oder auf sein gesetzliches Erbrecht verzichtet. Anhaltspunkte für den maßgeblichen Willen der Vertragsparteien können sich insbesondere aus den Umständen des Zustandekommens der Vereinbarung und ihrer Ausgestaltung im Einzelnen ergeben, bei der im Streitfall zu beachten ist, dass die Zuwendung des Klägers in der notariellen Vertragsurkunde als erstes geregelt und ausdrücklich als Schenkung bezeichnet wird.

     

    Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 111/2015 vom 7.7.15

    Quelle: ID 43497854