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  • · Fachbeitrag · Schenkung

    So ermitteln Sie, ob eine Zuwendung gegen Erbverzicht eine Schenkung ist

    von RA Notar a.D. Jürgen Gemmer, FA Steuerrecht, Magdeburg

    | Die Frage, ob eine Zuwendung des Erblassers unentgeltlich ist oder nicht, ist bedeutsam, u. a., wenn es darum geht zu klären, wie sie rückabgewickelt werden kann. Oft wird die Zuwendung kombiniert mit einem Verzicht des Empfängers auf das gesetzliche Erb- oder Pflichtteilsrecht. Der Beitrag zeigt Ihnen die Maßstäbe des BGH und erläutert, was Sie bei der Vertragsgestaltung diesbezüglich berücksichtigen sollten. |.

    1. Kriterien für die Qualifikation

    Der BGH hat kürzlich entschieden, unter welchen Voraussetzungen dieser Verzicht als Gegenleistung für die Zuwendung anzusehen ist (BGHZ 206, 165 = ZEV 16,90 = FamRZ 16, 214):

     

    Der Kläger (Vater V) verlangt von seiner Tochter (T) aus erster Ehe, ihm mehrere Miteigentumsanteile an einem Grundstück zu übertragen. Er macht geltend, er habe sie ihr geschenkt.

     

    Die Parteien schlossen eine notarielle Vereinbarung. Darin verpflichtete sich V, der T einen Geldbetrag zu schenken, den sie nur verwenden durfte, um den im Vertrag näher bezeichneten Grundbesitz zu erwerben. Die Schenkungen des V sollten auf die Erb- und Pflichtteilsrechte der T anzurechnen sein. Ferner schlossen die Parteien einen Erbvertrag, in dem der V der T ohne Rücksicht auf gegenwärtige oder künftige Pflichtteilsberechtigte ein Vermächtnis über seine Miteigentumsanteile an zwei Eigentumswohnungen aussetzte. Für den Fall, dass die T zugleich Erbin werden sollte, sollte das Vermächtnis als Vorausvermächtnis gelten. Die T verzichtete dem V gegenüber auf ihr gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht sowie auf das Noterbrecht nach türkischem Recht, aufschiebend bedingt durch den Vollzug der Schenkung und der Erfüllung der Vermächtnisse.

     

    Der V widerrief die Schenkungen wegen groben Undanks, nachdem die T zu ihrem jetzigen Ehemann gezogen war. Die T habe ihm die Unterhaltszahlungen, die sie vom Vater ihrer Tochter für diese und sich selbst erhalten habe, verschwiegen und ihm vorgespiegelt, bedürftig zu sein. Dies habe ihn veranlasst, die T und seine Enkelin über die Überlassung der Wohnungen hinaus finanziell zu unterstützen. Im Übrigen habe die T ihn daran gehindert, die nach ihrem Auszug leer stehende Wohnung zu vermieten und den Kontakt zu seiner Enkelin unterbunden.

     

    Während Klage und Berufung erfolglos waren, führte die Revision dazu, dass die Entscheidung aufgehoben und die Sache an das OLG zurückverwiesen wurde.