· Fachbeitrag · Testament
Bedingung oder Motivangabe in Testamenten
von RA Ernst Sarres, FA Erbrecht und Familienrecht, Düsseldorf
| Die Erbeinsetzung kann aufschiebend oder auflösend bedingt erfolgen, §§ 158, 2074, 2075 BGB. Sonderfälle betreffen auslegungsbedürftige Testamente mit schwierigen Unterscheidungen zwischen einer Bedingung und einer Motivangabe, die häufig nur den persönlichen Anlass für die Errichtung einer letztwilligen Verfügung beschreibt. Dazu ein Fall aus der Praxis. |
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Der Erblasser E hatte seine Lebensgefährtin L testamentarisch zur Alleinerbin eingesetzt: „ Sollte mir bei der Gallenoperation etwas zustoßen, bekommt Frau L meine Sparbücher und den Bauplatz in A.“ Die Operation war erfolgreich. E änderte das Testament bis zu seinem Tod, etwa 30 Jahre später, nicht. Im Erbscheinsverfahren stritt L mit anderen um die alleinige Erbberechtigung.
Das OLG hielt die Testamentsklausel für auslegungsbedürftig und verneinte im Wesentlichen schon nach dem Wortlaut der Verfügung eine echte Bedingung. Die Erbeinsetzung für L sei nicht konkret davon abhängig gewesen, dass E die Operation nicht überlebe. Der Konditionalsatz im Zusammenhang mit der Operation mache deutlich, dass die Rechtsnachfolge hier auch den Fall erfasse, dass der E nicht ausdrücklich bei diesem Ereignis ( „Operation“) versterbe. Demzufolge hatte E die L unbedingt, allgemein und ereignisunabhängig zu seiner Erbin eingesetzt. |
PRAXISHINWEIS | Das OLG München geht davon aus, dass bei der Art der Formulierung der Konditionalsatz: „Sollte mir etwas zustoßen, wird … meine Erbin“ diese Erbeinsetzung von keinem bestimmten Ereignis abhängig sein soll. Der vom Erblasser erwähnte mögliche Umstand (Tod bei einer Operation) erklärt nur den Beweggrund dafür, ein unbedingtes Testament errichtet zu haben.
Ob eine Bedingung vorliegt, ist oft streitig und durch Auslegung zu ermitteln:
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Weiterführender Hinweis
- MüKo/Leipold, BGB, 6. Aufl., § 2074 Rn. 7,8, zur Abgrenzung von Motivangaben und Bedingungen