· Fachbeitrag · Testament
Bei Zetteltestament ist der Testierwille zweifelhaft
| Zweifel daran, ob ein ernstlicher Testierwille vorliegt, können sich aus dem Umstand ergeben, dass ein vermeintliches Testament nicht auf einer üblichen Schreibunterlage (z. B. Blatt Papier in DIN A4 oder 5), sondern auf einem ausgeschnittenen Stück Papier bzw. auf einem zusammengefalteten Bogen Pergamentpapier errichtet worden ist (OLG Hamm 27.11.15, I-10 W 153/15, Abruf-Nr. 146303 ). |
MERKE | Ein Testament ist nur wirksam, wenn der Erblasser ernstlich eine rechtsverbindliche Anordnung für seinen Todesfall treffen wollte (Testierwille).
Bei Zweifeln daran, ob ein ernstlicher Testierwille vorliegt, ist stets zu prüfen, ob nicht nur ein Testamentsentwurf vorliegt. Können die Zweifel nicht ausgeräumt werden, liegt kein gültiges Testament vor, da hierfür der ernstliche Testierwille außer Zweifel stehen muss (Staudinger/Baumann, BGB, (2012), § 2247, Rn. 17 bis 20; Erman/Kappler, BGB, 14. Aufl., § 2247, Rn. 3; MüKo/Hagena, BGB, 6. Aufl., § 2247 Rn. 5). |
Zweifel am Testierwillen können z. B. folgende Indizien begründen:
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