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  • · Fachbeitrag · Testament

    Beweis der Existenz eines nicht auffindbaren Testaments

    | Wer sich auf ein unauffindbares Testament beruft, muss die formgültige Errichtung und den Inhalt des Testaments beweisen und trägt im Erbscheinsverfahren insoweit die Feststellungslast. An den Nachweis sind ­wegen der für die Errichtung des Testaments geltenden Formvorschriften strenge ­Anforderungen zu stellen ( OLG Schleswig 12.8.13, 3 Wx 27/13, n.v., Abruf-Nr. 133836 ). |

     

    Die strengen Anforderungen sind erfüllt, da das Testament, das nur noch in Kopie vorliegt, in zwei folgenden notariellen Testamenten erwähnt wurde. Die Erblasserin ging weiter von der Existenz und Gültigkeit des im Original ­unauffindbaren Testaments aus. Es ist auch eine Umschreibung von Grundbesitz nach dem vorverstorbenen Ehemann erfolgt. Hierfür war gem. § 35 Abs. 1 S. 1 GBO ein Erbschein erforderlich, der nur auf Grundlage des im Original unauffindbaren Testaments erteilt werden durfte. Nach Grundbuchumschreibung wies das Grundbuch die wichtigsten Inhalte des Testaments auf.

     

    PRAXISHINWEIS | Hier wäre es zur Kumulation der beiden Auslegungsregeln aus § 2069 BGB (im Zweifel werden ersatzweise auch Abkömmlinge bedacht) und aus § 2270 Abs. 2 BGB (im Zweifel sind Verfügungen wechselbezüglich) gekommen, die nach der BGH-Rechtsprechung nicht möglich ist (BGH NJW 02, 1126).

     

     

    Quelle: Ausgabe 01 / 2014 | Seite 1 | ID 42429772