· Fachbeitrag · Testament
Der grundsätzliche Vorrang des Ersatzerbenrechts vor dem Anwachsungsrecht kommt nicht immer zum Tragen
| Bei einer Ausschlagung geht das Ersatzerbenrecht grundsätzlich dem Anwachsungsrecht vor, § 2099 BGB. Wenn das Ersatzerbenrecht aber nicht dem maßgeblichen Willen des Erblassers entspricht, wächst nach Ausschlagung des ursprünglichen Miterben das Erbteil dem verbleibenden Miterben zu (OLG Dresden 15.11.10, 17 W 1094/10, n.v., Abruf-Nr. 113442 ). |
PRAXISHINWEIS | Bei der Prüfung, ob Ersatzerben vorhanden sind, ist bei der Einsetzung von Abkömmlingen § 2068 BGB zu beachten. Hat der Erblasser aber nur seine Geschwister bedacht, ist der für die Einsetzung von Abkömmlingen geltende § 2069 BGB nicht - auch nicht analog - anwendbar (BGHZ 59, 343). |
Quelle: Ausgabe 12 / 2011 | Seite 199 | ID 29714360